Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1983 über die Aufteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universitäts klinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Landeskrankenhaus Graz an den . Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß § § 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983, wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter
der Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde am Landeskrankenhaus Graz entfallenden
Anteile an den Ärztehonoraren ohne Anstaltsanteil
s~nd nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden in Gruppen eingeteilt,
welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten
nach Art und Dauer ihrer Tätigkeit als Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde an einer Universitätsklinik für Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten
oder einer gleichartigen Abteilung einer Krankenanstalt zuzuordnen ist: