Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Februar 1984 über die zusätzliche DienstfreisteIlung eines Personalvertreters für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen
Gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBL Nr. 133, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBL Nr. 284/1971, 363/1975 und
334/1979, wird verordnet:
§ 1
Für den ZentralaussChuß der Personal vertretung
für Landeslehrer an allgemeinbildenden Pflichtschulen
in der Steiermark wird zusätzlich zu der Zahl
von Dienstfreistellungen, die siCh aus § 25 Abs. 4
des Bundes-Personalvertretungsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 133, in der geltenden Fassung, ergibt, für die
auf Grund der Personalvertretungswahlen am
- und 30. November 1983 begonnene vierjährige
Funktionsperiode eine weitere DienstfreisteIlung im Ausmaß einer haLben LehrverpfliChtung verfügt.
§2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die SteiermärkisChe Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer