Gesetz vom 22. November 1983, mit dem das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz geändert wird
Der Steierrnärkische Landtag hat in Ausführung
des Schulzeitgesetzes, BGBL Nr. 193/1964, in der Fassung der Bundesgesetze BGBL Nr. 142/1978 und
369/1982, beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Schulzeit-Ausführungsgesetz, LGBl." Nr. 206/1966, in der Fassung der Gesetze
LGBl. Nr. 154/1975 und 28/1979, wird wie folgt geändert:
§ 2 Abs. 7 hat zu lauten:
„(7) In jedem Unter,richtsjahr können für Elternsprechtage, wenn mit der sonst schulfreien Zeit das Auslangen nicht gefunden werden kann, vom Schulleiter
ein Schultag und in begründeten Ausnahmefällen
vom Bezirksschulrat (Kollegium) ein weiterer
" Schultag durch Verordnung schulfrei erklärt werden.
Aus weiteTen Anlässen des schulischen oder sonstigen
öffentlichen Lebens kann vom Landesschulrat
(Kollegium) ein Schultag, in besonderen Fällen
ein weiterer Schultag durch Verordnung schulfrei
erklärt werden. "
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Jungwirth
Landesrat