Gesetz vom 16. Dezember 1983 über die Aufnahme von Anleihen durch das Land
Steiermark
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Steiennärkische Landesregierung wtrd ermächtigt,
für das Land Steiermark zu dem im § 3
genannten Zweck Anleihen bis zum Gegenwert von
insgesamt 900 Millionen Schilling auf dem Inlandsoder
Auslandsmarkt gegen Ausgabe von festverzinslichen
Teilschuldverschreibungen zu den im § 2
genannten Bedingungen aufzunehmen.
§2
Die Anleihen sind mit einer Laufzeit von höch,
stens •15 Jahren auszustatten und können in Teilen
aufgenommen sowie in Tranchen aufgeteilt werden.
§ 3
Der Erlös de,r Anleihen ist ausschließlich zur Finanzierung
von Investitionsvorhaben und Investitionsförderungsmaßnahmen
des ordentlichen und
außerordentlichen Landeshaushaltes 1984 bestimmt.
§ 4
Für die Verzinsung und Tilgung dieser Anleihen
,haftet das Land Steiermark mit seinem gesamten
Vermögen und allen seinen Rechten.
§5
Dieses Gesetz tritt mit 'dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Klauser
Landesrat