Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1984 über die Erhöhung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Auf Grund der §§ 36 und 38 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG.), LGBL
Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBL
Nr. 30/1982, wird verordnet:
§ 1
Die in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 27. Juni 1983, LGBL Nr. 38/1983,
über die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten festgesetzten
Tarifansätze für Ärztehonoraie werden bei
den Positionen des Abschnittes IH, § 6 Abs. 1 und 10, § 7 Abs. 2 und 3, § 8 Abs. 1, § 10,§ 11 sowie des Anhanges C und D im Ausmaß von 4,3 Ofo, jeweils
auf volle Schillingbeträge kaufmännisch gerundet,
erhöht.
§ 2
Der Punktewert im Abschnitt III, § 9 Abs. 2 leg. cit., wird mit S 2,70 festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann :
Krainer