Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. März 1984 über die Auiteilung der Anteile ärztlicher Mitarbeiter der Universifätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz an den Ärztehonoraren aus den Sondergebühren
Gemäß §§ 36, 37 und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 1 lit. b der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung, LGBl. Nr. 40/ 1983,. wird verordnet:
§ 1
Die nach § 3 der Verordnung der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBl. Nr. 40/1983, auf ärztliche Mitarbeiter
der Universitätsklinik für Radiologie und des Zentralröntgeninstitutes am Landeskrankenhaus Graz
entfallenden Anteile an den Ärztehonoraren ohne
Anstaltsanteil sind nach folgendem Schlüssel aufzuteilen:
Die ärztlichen Mitarbeiter werden nach Art bzw. Dauer ihrer Tätigkeit in Gruppen eingeteilt, welchen jeweils eine gewisse Anzahl von Punkten nach folgender Einteilung zuzuordnen ist:
Gruppe I Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
für Radiologie
vom 4. Ausbildungsmonat bis
zum vollendeten 3. Ausbildungsjahr
1 Punkt
Gruppe 11 Ärzte in Ausbildung zum Facharzt
für Radiologie
im 4. und 5. Ausbildungsjahr 2 Punkte
Gruppe III 6. bis vollendetes 8. Jahr Klinikzugehörigkeit
und/oder Fach- '
arzt 3 Punkte
Gruppe IV 9. bis vollendetes 18. Jahr Klinikzugehörigkeit
Facharzt
und/oder
4 Punkte
Zusätzlich zu den Gruppenpunkten haben Anspruch: