LGBL_ST_19840514_20•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984 über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher
LGBL_ST_19840514_20Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984 über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der ErzieherGazette14.05.1984
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. März 1984 über die Dienstprüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBL Nr. 22/ 1947, in der letzten Fassung des Gesetzes BGBL Nr. 627/1976, in Verbindung mit . § 2 Abs. 1 des Steiermärkischen LandesbeaIhtengesetzes, LGBI: Nr. 124/1974, wird verordnet:
Prüfungskommission
§ 1
(1) Sitz der Prüfungskommission ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung.
(2) Die Prüfungskommission wird von der Landesregierung für die Dauer von 5 Kalenderjahren bestellt.
Sie besteht aus einem Beamten des rechtskundigen Verwaltungsdienstes der fachlich zuständigen Abtei- -lung des Amtes der Landesregierung als Vorsitzenden, einem Beamten der für Personalangelegenheiten
zuständigen Abteilung' des Amtes der Landesregierung, einem Psychologen und einem Heimleiter und
einem für die Heimverwaltung qualifizierten Beamten des Gehobenen Rechnungsdienstes als Prüfer und den
jeweiligen Stellvertretern. Der Vorsitzende kann der Prüfungskommission noch weitere Fachprüfer zuziehen, wenn er dies für notwendig hält.
(3) In Ausübung ihrer Tätigkeit sind die Mitglieder der Prüfungskommission selbständig und unabhängig.
Sie haben sich jedoch auf Fragen aus ihrem Fachgebiet zu beschränken. Der Vorsitzende kann Fragen aus dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Teilnahme am Vorbereitungslehrgang
§ 2
(1) Zur Teilnahme am Vorbereitungslehrgang für die Prüfung für den Gehobenen Dienst der Erzieher können sich Prüfungswerber , die zum Zeitpunkt der Anmeldung mindestens 1 Jahr als Erzieher im Landesdienst
bzw. in einer Einrichtung von Gemeinden oder
Gemeindeverbänden tätig sind, bis spätestens
3 Monate vor Beginn des Vorbereitungslehrganges
anmelden.
(2) Bewerbungsgesuche sind im Dienstwege einzureichen. Ihnen ist eine Beurteilung des Prüfungswerbers
durch den Heimleiter anzuschließen.
(3) Der Prüfungswerber ist nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen:
(4) Die Dienstbehörde hat den Antrag auf Zulassung
zum Vorbereitungslehrgang unverzüglich an die Prüfungskommission weiterzuleiten. über die Zulassung
zum Vorbereitungslehrgang entscheidet die Prüfungskommission
mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Prüfungswerber ist spätestens 30 Tage vor Beginn des Vorbereitungslehrganges schriftlich zu verständigen, ob er zur Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zugelassen wurde. Gegen eine ablehnende Entscheidung
steht dem Prüfungswerber kein Einspruch zu.
(5) Für den Besuch des Vorbereitungslehrganges
besteht Anwesenheitspflicht.
Zulassung zur Prüfung
§ 3
(1) Zur Ablegung der Prüfung für den Gehobenen
Dienst der Erzieher können Prüfungswerber zugelassen werden, wenn sie am Vorbereitungslehrgang teilgenommen haben und ein positiver Prüfungs erfolg zu
erwarten ist.
(2) über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(3) Die Ablehnung ist dem Prüfungswerber unter
Angabe der maßgebenden Gründe (z. B. Verstoß gegen § 2 Abs. 5) im Dienstwege schriftlich bekanntzugeben
. ..
(4) Gegen die Verweigerung der Zulassung steht
dem Prüfungswerber die binnen 2 Wochen vom Tage
der Zustellung der Ablehnung beim Vorsitzenden der Prüfungskommission einzubringende Beschwerde an
die Landesregierung offen.
(5) Die Anmeldung'für die Prüfung hat 4 'Wochen vor dem Prüfungs termin zu erfolgen. Der Prüfungs termin ist von der Prüfungskommission unter Bedachtnahme
;,
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auf eine ausreichende Vorbereitungszeit festzusetzen
und dem Prüfungswerber spätestens 45 Tage vor dem Prüfungstermin bekanntzugeben. -
Kurs- und Prüfungsgegenstände
§ 4
(1) Der Vorbereitungslehrgang und die Prüfung
umfassen folgende Gegenstände:
(2) Die Vortragszeit darf das angegebene Stundenausmaß nicht überschreiten.
(3) Die Fachprüfer haben geeignete Fachliteratur
vorzuschreiben, die den neuen Erkenntnissen auf allen Fachgebieten Rechnung trägt.
Ablegung der Prüfung
§ 5
(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich abzulegen.
(2) Die schriftliche Prüfung umfaßt zwei Themen aus den im § 4 Abs. 1 Z. 1 bis 4 angefuhrten Gegenständen. Die für die genannten Gegenstände zuständigen Mitglieder der Prüfungskommission haben dem Vorsitzenden
bis spätestens 2 Wochen vor der Prüfung zwei
Themen vorzuschlagen. Die Auswahl aus den vorgeschlagenen
Themen obliegt dem Vorsitzenden.
(3) Die schriftliche Prüfung ist unter Aufsicht eines Prüfungskommissärs abzuhalten und darf nicht länger als 4 Stunden dauern. Der Zeitpunkt der Übergabe der Prüfungsaufgabe und der Abgabe der Prüfungsa.rbeit
ist auf der Prüfungs arbeit zu vermerken ..
(4) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 4 Abs. 1
angeführten Gegenstände. Sie hat mindestens
1 Stunde, jedoch nicht länger als 1 Y, Stunden zu
dauern.
Anrechenbare anderweitige Ausbildung
§ 6
(1) Die Prüfung aus bestimmten Gegenständen kann
entfallen, wenn der Prüfungswerber im Rahmen einer
anderen Prüfung über diese Gegenstände geprüft worden ist und die bereits abgelegte Prüfung nicht für
Beamte einer niedrigeren Verwendungsgruppe vorgesehen ist.
(2) Über eine allfällige Befreiung gemäß Abs. 1
entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Entscheidung der Prüfungskommission
ist dem . Prüfungswerber bei der Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. I Eine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung
steht dem Prüfungswerber nicht zu.
Fristerstreckung für den Prüfungstermin
§ 7
Macht ein Prüfungswerber glaubhaft, daß er durch
Krankheit oder andere berücksichtigungswürdige
Umstände an der Vorbereitung zum Prüfungstermin
verhindert war, so kann der Vorsitzende der Prüfungskommission
die Vorbereitungszeit im Ausmaß des Verhinderungszeitraumes
verlängern.
Benotung
§ 8
(1) Bei jeder Prüfung wird ein Prüfungsprotokoll
geführt; zur Protokollführung kann der Vorsitzende
einen Protokollfüprer beizi'ehen.
(2) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Prüfungskommission in nichtöffentlicher Beratung zu beschließen.
Die Prüfung ist bestanden, wenn die Mehrheit der Kommissionsmitglieder feststellt, daß der Prüfungswerber die erforderlichen Kenntnisse bzw. Fertigkeiten
besitzt. Stellt die Mehrheit der Kommissionsmitglieder
darüber hinaus fest, daß der Prüfungserfolg in
bestimmten Gegenständen als ausgezeichnet zu
bewerten ist, so sind der Angabe des Prüfungserfolges
die Worte "mit Auszeichnung aus ... " anzufügen.
(3) Die Mitglieder der Prüfungskommission geben
ihre Stimme in 'der .vom Vorsitzenden bestimmten
Reihenfolge, der Vorsitzende als letzter, ab.
(4) Über das Ergebnis der abgelegten Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen.
Wiederholung der Prüfung
§ 9
Hat der Kandidat die Prüfung nicht bestanden, kann
die Prüfung zum nächsten Termin wiederholt werden.
Eine mehr als zweimalige Wiederholung der Prüfung
ist unzulässig. Hat der Kandidat bei der schriftlichen Prüfung nicht entsprochen, jedoch bei der mündlichen Prüfung in diesem Gegenstand eine besondere Leistung erbracht, so kann die Prüfung als bestanden
gewertet werden. Hat der Kandidat zwar bei der
schriftlichen Prüfung entsprochen, nicht jedoch bei der
rriündlichen, so hat der Kandidat die gesamte Prüfung
zu wiederholen.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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