LGBL_ST_19840601_22•Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird
LGBL_ST_19840601_22Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wirdGazette01.06.1984
Gesetz vom 16. Dezember 1983, mit dem das Gesetz über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 12. Dezember 1975, LGBl. Nr. 16/
1976, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1979,
über die Ruhebezüge der Bürgermeister der steirischen
Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem
Statut wird wie folgt geändert: .
„§ 4 a
(1) Verliert ein Ruhe- oder Versorgungsbezugsempfänger durch die Gewährung des Ruhe- bzw. Versorgungsbezuges eine ihm nach bundesgesetzlichen Vorschriften zustehende Ausgleichszulage, so
. gebührt ihm eine vom Land Steiermark zu leistende Zulage zu seinem Ruhebezug in der Höhe des Betrages der Ausgleichszulage.
(2) Der Ruhe- bzw. Versorgungsbezugsempfänger
hat den Wegfall und die Höhe der Ausgleichszulage
mittels einer Bescheinigung der ausgleichszulagegewährenden Stelle dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung nachzuweisen. Die Steiermärkische Landesregierung
hat den in der Bestätigung aufscheinenden
Betrag monatlich dem durch die Gemeinde
gewährten Ruhe- bzw. Versorgungsbezug hinzuzurechnen.
Dieser Betrag gebührt ab dem Tage des Wegfalles der Ausgleichszulage folgenden Monatsersten.
"
„§ 6
Der jeweils zur Auszahlung gelangende Ruhebezug
oder der monatliche Versorgungsbezug erhöht sich
jeweils um jenen Prozentsp.tz, um den sich das Gehalt
eines Landesbeamten . der Allgemeinen Verwaltung,
Dienstklasse IX, Gehaltsstufe 6, erhöht."
Artikel II
Bei der erstmaligen Feststellung der Höhe des Ruhebzw.
Versorgungsbezuges ist die Bemessungsgrundlage
nach• § 3 Abs. 5 um jene Prozentsätze zu erhöhen,
um die sich seit 1. Jänner 1983 das Gehalt eines Landesbeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse
IX, Gehaltsstufe 6, erhöht hat.
Artikel III
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1983 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Gruber
Landesrat
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