Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 14. Mai 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Mitterdorf im Mürztal (politischer Bezirk Mürzzuschlag)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Mürzzuschlag gelegenen
Gemeinde Mitterdorf im Mürztal wird mit WirKung
vom 1. Juli 1984 das Recht zur Führung der Bezeichnung
"Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
über diese Verleihung wird der Gemeinde Mitterdorf
im Mürztal eine Urkunde ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer