Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juni 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Heiligenkreuz am Waasen (politischer Bezirk Leibnitz)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1912 und der Gesetze
LGBI. NI. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Leibnitz gelegenen Gemeinde
Heiligenkreuz am Waasen wird mit Wirkung
vom 1. Juli 1984 das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Uber diese Verleihung wird der Gemeinde Heiligenkreuz
am Waasen eine Urkunde ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer