Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 4. Juni 1984 ülber die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Weiz und der Gemeinde Krottendorf (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2
und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGB!.
Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGB!.
Nr. 127/1972 und der Gesetze LGB!. Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird kundgemacht:
Stück 7. Nr. 30. :lLund :l2 31
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk
Weiz gelegenen Stadtgemeinde Weiz und der Gemeinde Krottendorf haben auf Grund des § . 7
Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Anderungen
ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Weiz der Stadtgemeinde
Weiz wird das Grundstück Nr. 926/4 mit
einem Flächenausmaß von 130 m2 ausgeschieden
und in die Gemeinde Krottendorf eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der
im § 1 angeführten Anderung der Grenze auf Grund
des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit
Wirkung vom 1. Jänner 1985 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer