LGBL_ST_19840629_34•Gesetz vom 21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1984)
LGBL_ST_19840629_34Gesetz vom 21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1984)Gazette29.06.1984
Gesetz vom .21. Februar 1984, mit dem das Steiermärkische Landesvertragsbedienstetengesetz geändert wird (Landesvertragsbedienstetengesetz-Novelle 1984)
Der Steiennärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz vom 3. Juli 1974, LGBl. Nr. 125, über
das Dienstrecht der Landesvertragsbediensteten
(Steiermärkisches Landesvertragsbedienste'tengesetz)
wird wie folgt geändert:
. 1 ... • z .... t- • __
„(1) Dieses Gesetz ist auf die Vertragsbediensteten des Landes Steiermark (Landesvertragsbedienstete)
anzuwenden.
(2) Ausgenommen sind die Personen, für die folgende Gesetze gelten:
(3) Dieses Gesetz ist auf die vom Land Steiermark anzustellenden Kindergärtner~nnen, Erzieher
an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich
oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen
,bestimmt sind, nur so weit anzuwenden,
als im Gesetz LGBl. Nr. 58/Hl73, in der jeweils geltenden
Fassung, nicht anderes bestimmt ist."
.. (1) Soweit landesgesetzlich und in den einen Bestandteil dieses Gesetzes bildenden Anlagen nicht anderes bestimmt ist, sind auf die Landesvertrags- , bediensteten die für das Dienstrecht einschließlich des Besoldungsrechtes der Vertragsbediensteten des Bundes am Tage der Beschlußfassung dieses Gesetzes
maßgeblichen Bundesgesetze als Landesgesetze
sinngemäß anzuwenden.
(2) Durch Verordnung können besoldungsrechtliche
Maßnahmen für Vertragsbedienstete des Bundes,
insbesondere nach §§ 11, 14 und 22 des Vertragsbedienstetengesetzes,
'aucl;t für Vertragsbedienstete
des Landes in Kraft geset~t werden."
6.1 § 2 a ist zu streichen.
6.2 § 5 Abs. 1 letzter Satz hat zu lauten:
"Hält der Beamte eine Weisung eines vorgesetzten
Beamten aus einem anderen Grund für
rechtswidrig, so hat er, wenn es sich nicht wegen
Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme
handelt, vor Befolgung der Weisung seine
Stück 8, Nr. 34 49
Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte
hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen,
widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt."
6.3 Im § 5 Abs. 3 sind nach den Worten "die
Gesetze der Republik Osterreich" die Worte "und
des Landes Steiermark" einzufügen.
6.4 § 14 Abs. 4 ist zu streichen.
6.5 Nach § 14 ist ein § 14 a einzufügen, der zu
lauten hat:
„§ 14 a. Ergibt sich die Notwendigkeit, einen Vertragsbediensteten zu Arbeiten heranzuziehen,die
von Vertragsbediensteten einer höheren Entlohnungsgruppe
desselben oder eines anderen Entlohnungsschemas
versehen werden, so gebührt ihm
für . die Dauer dieser Verwendung eine Ergänzungszulage
auf das Monatsentgelt, auf das er in der
höheren Entlohnungsgruppe Anspruch hätte, jedoch
nur dann, wenn die Verwendung ununterbrochen
länger als einen Monat dauert. u
6.6 § 27 a hat zu lauten:
• "Ausmaß des Erholungsurlaubes
§ 27 a. (1) Das Urlaubsausmaß beträgt in jedem
Kalenderjahr:
(2) In dem Kalenderjahr, in dem das Dienstveriältnis als Vertragsbediensteter begründet wurde,
beträgt das Urlaubsausmaß für jeden begonnenen
Monat des Dienstverhältnisses ein Zwölf tel des jährlichen
Ausmaßes. Ergeben sich bei der Ermittlung
ies Urlaubsausmaßes Teile von Tagen, so sind
iiese auf ganze Tage aufzurunden.
(3) Fallen in ein Kalenderjahr Zeiten eines Karenzurlaubes (§ 29 b), so gebührt ein Erholungslrlaub,
soweit er noch nicht verbraucht worden
ist, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Karenzurlaubes verkürzten Kalenderjahr entspricht.
(4) Stichtag für die Ermittlung des Urlaubsausnaßes ist jeweils der 1. Juli. Das für das höhere'
Urlaubsausmaß maßgebende Dienstalter gilt auch
iann als am 1. Juli erreicht, wenn es vor Ablauf
les dem Stichtag folgenden 30. September voll~
ndet wird.
(5) Unter Dienstalter ist die Zeit zu verstehen,
iie für die Vorrückung in höhere Entlohnungsstu:
en maßgebend isti zum Dienstalter zählt auch eine
ror dem 18. Lebensjahr in einem Dienstverhältnis mm Land zurückgelegte Zeit. Zeiten, die dem Ver.
ragsbediensteten wegen der Uberstellung in eine
löhere Entlohnungsgruppe für die Vorrückung in
löhere Bezüge nicht berücksichtigt wurden, sind
ür den Urlaub in dem Ausmaß anzurechnen, in dem
;ie in einer niedrigeren Entlohnungsgruppe berücksichtigt wurden oder zu berücksichtigen wären. Dem Vertragsbediensteten, der ein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist und einer Entlohnungsgruppe
angehört, für die die v0lle Hochschulbildung vorgeschrieben
ist, sind für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
fünf Jahre anzurechnen. Der Zeitraum
von fünf Jahren vermindert sich insoweit,
als der Vertragsbedienstete das Hochschulstudium
während der für die Bemessung des Urlaubsausmaßes
anrechenbaren Zeit zurückgelegt hat. " .
6.7 Im § 27 b Abs. 1 ist der Klammerausdruck
„§ 27 a Abs. 5" durch den Ausdruck „§ 27 a Abs. 4"
tU ersetzen.
6.8 § 27 c hat zu lauten:
"Erholungsurlaub bei Fünftagewoche
§ 27 c. (1) Gilt für einen Vertragsbediensteten
die Fünftagewoche, so ist sein Urlaubsausmaß
(§§ 27 a und 27 b) in der Weise umzurechnen, daß
an die Stelle von sechs Werktagen fünf Arbeitstage
treten.
(2) Ist das Urlaubsausmaß eines Vertragsbediensteten auf Arbeitstage umgerechnet und fallen gesetzliche
Feiertage auf Samstage, so erhöht sich
das Urlaubsausmaß im -Kalenderjahr um diese gesetzlichen
Feiertage.
(3) Ergeben sich bei der Umrechnung gemäß Abs. 1 Teile von Arbeitstagen, so sind diese auf
ganze Arbeitstage aufzurunden."
6.9 § 27 e hat zu lauten:
"Verbrauch des Erholungsurlaubes
§ 27 e. Uber den Verbrauch des Erholungsurlaubes
ist rechtzeitig vor jedem Urlaubsantritt unter
Berücksichtigung der dienstlichen Interessen eine Vereinbarung zu treffen, wobei auf die persönlichen
Verhältnisse des Vertragsbediensteten angemessen
Rücksicht zu nehmen ist. Der Vertragsbedienstete
hat Anspruch, soweit nicht zwingende dienstliche
Gründe entgegenstehen, die Hälfte des Erholungsurlaubes
ungeteilt zu verbrauchen. Vertragsbedienstete
mit schulpflichtigen Kindern sind für die Zeit
der Schulferien bevorzugt zu behandeln."
6.10 § 27 g hat zu lauten:
"Erkrankung während des Erholungsurlaubes
§ 27 g. (1) Erkrankt ein Vertragsbediensteter
während des Erholungsurlaubes, ohne dies vorsätzlich
oder grob fahrlässig herbeigeführt zu . haben,
so sind auf Werktage (Arbeitstage) fallende Tage
der Erkrankung, an denen der Vertragsbedienstete
durch die Erkrankung dienstunfähig war, auf das Urlaubsausmaß
nicht anzurechnen, wenn die Erkrankung
länger als drei Kalendertage gedauert hat. Ist
das Urlaubsausmaß des Vertragsbediensteten in Stunden ausgedrückt (§ 27 d), so sind so viele Stunden
auf das Urlaubsausmaß nicht anzurechnen, wie
der Vertragsbedienstete während der Tage seiner
Erkrankung nach dem Dienstplan Dienst zu leisten
hätte.
(2) Bei Erkrankungen im Ausland ist Abs. 1 nur
dann anzuwenden, wenn eine stationäre oder am,
1
50 Stück 8, Nr. 34 und 35
bulante Behandlung in einer Krankenanstalt durchgeführt
wurde.
(3) Erkrankt ein Vertragsbediensteter, der während
seines Etholungsurlaubes eine dem Erholungszweck
des Urlaubes widersprechende Erwerbstätigkeit
ausübt, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu
finden, wenn die Erkrankung mit dieser Erwerbstätigkeit
im ursächlichen Zusammenhang steht.
(4) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, der Dienststelle, cl.ie den Erholungsurlaub genehmigt
hat, nach dreitägiger Krankheitsdauer über die Erkrankung
unverzüglich Mitteilung zu machen. Kann
der Vertrags:bedienstete aus Gründen, die nicht
von ihm zu vertreten sind, diese Mitteilung nicht
unverzüglich erstatten, so gilt die Bekanntgabe als
rechtzeitig erstattet, wenn sie unmittelbar nach
Wegfall •des Hindernisgrundes nachgeholt wird. Bei Wiederantritt des Dienstes hat der Vertragsbedienstete ohne schuldhafte Verzögerung ein ärztliches
Zeugnis oder eine Bestätigung des zuständigen
Krankenversicherungsträgers vorzulegen. Kommt
der Vertragsbedienstete diesen Verpflichtungen
nicht nach, so hat Abs. 1 keine Anwendung zu finden.
.
(5) Das ärztliche Zeugnis beziehungsweise die Bestätigung des Krankenversicherungsträgers hat
über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit Aufschluß
zu geben. Bei Erkra~kung des Vertragsbediensteten
im Ausland ist an Stelle des vorgesehenen
ärztlichen Zeugnisses oder der Bestätigung
des Krankenversicherungsträgers eine Bescheinigung
der Krankenanstalt über die stationäre oder
ambulante Behandlung beizubringen, die auch die Ursache ,der Dienstunfähigkeit zu enthalten hat.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten
auch für den Vertragsbediensteten, der infolge eines Unfalles dienstunfähig war. "
6.11 § 29 b Abs. 3 und 4 haben zu lauten:
„(3) Liegt die Gewährung eines Karenzurlaubes
im öffentlichen Interesse, so kann die Landesregierung erklären, daß . die gemäß Abs. 2 mit der Gewährung
des Karenzurlaubes verbundenen Folgen
nicht oder nicht im vollen Umfang eintreten.
.' (4) Für die Gewährung eines Karenzurlaubes, ausgenommen
er soll im Anschluß an einen Karenzurlaub
gemäß § 15 Abs. 1 des Mutterschutzges~tzes
gewährt werden, ist die ' Zustimmung der Landesregierung
erforderlich."
6.12 § 29 c hat zu lauten:
„§ 29 c. (1) Der Vertragsbedienstete, der wegen
der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen
Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten
nahen Angehörigen nachweislich an der Dienstleistung
verhindert ist" hat Anspruch auf Pflegeurlaub.
Dieser Pflegeurlaub darf im Kalenderjahr
sechs Werktage nicht übersteigen.
(2) Als nahe Angehörige im Sinne des Abs. 1
sind der Ehegatte und• Personen anzusehen, die mit
dem Vertragsbediensteten in gerader Linie ver-'
wandt (Kinder, ' Enkel, Eltern, Großeltern) sind, ferner
Geschwister, Schwiegerel.tern, Stief-, Wahlund
Pflegekinder sowie die Person, mit der der Vertrags bedienstete in Lebensgemeinschaft lebt.
(3) Aus besonders berücksichtigungswürdigen
Gründen kdnn auch Pflegeurlaub im Sinne des Abs. 1 gewährt werden, wenn durch eine stationäre
Behandlung eine Person des eigenen Haushaltes gehindert
ist, der ihr oibliegendennotwendigen Aufsicht
eines im Haushalt lebenden noch nicht schulpflichtigen Kindes nachzukommen.
(4) § 27 c Abs. 1 und 2 sowie § 27 d sind für
den Pflegeurl~ub sinngemäß anzuwenden."
6.13 Dem § 35 Abs. 4 ist folgender Satz anzufügen:
;;Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist
der Berechnung der Abfertigung das aus der Vollund Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeit errechnete Monatsentgelt auf der Grundlage des
einem vollbeschäftigten Vertragsbediensteten im
letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Haushaltszulage zugrundezulegen.
"
6.14 Dem § 36 ist ein Abs. 2 anzufügen, der zu
lauten hat:
„(2) Durch Verordnung können Dienstordnungen
für bestimmte überschaubare Bedienstetengruppen
oder für Bedienstete in bestimmten Verwendungen
erlassen werden, deren Inhalt sich nach Abs. 1
(Einzelsonderdienstverträge) zu richten hat."
Artikel II
6.15 Artikel I, Z.6.5, § 27 a Abs .. 1 Z. 4 tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Wegart
Landeshauptmannstell
vertreter
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