Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gutenberg an der Raabklamm (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund des _§ 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/ 1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Weiz gelegenen Gemeinde
Gutenberg an der Raabklamm wird mit Wirkung vom 1. August 1984 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Hermelin eine schwarze Wurfbarte" j
§ 2
Die der Gemeinde Gutenberg an der Raabklamm
ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer