Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 2. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Waldbach (politischer Bezirk Hartberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBi. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Hartberg gelegenen
Gemeinde Waldbach wird mit Wirkung vom 1. August 1984 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein silberner Wellenbalken, oben und unten
von je drei befruchteten silbernen Eichenblättern begleitet"
§ 2
Die der Gemeinde Waldbach ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer