Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über eJie Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rassach (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
, LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LG13l. Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Rassach wird mit Wirkung vom 1. August 1984 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"Von Rot und Gold geteilt und zweimal gespalten
wächst aus den linken Winkeln je ein belaubter goldener
Apfel."
§ 2
Die der Gemeinde Rassach ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer