Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg (politischer Bezirk Deutschlandsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Deutschlandsberg gelegenen
Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg wird mit
Wirkung vom 1. September 1984 das Recht zur Führung
eines Gemeindewappens mit folgender Beschreibung
verliehen:
"Ein silberner im Kleeblatt rot bordierter Schild."
§ 2
Die der Gemeinde Freiland bei Deutschlandsberg
ausgefertigte Wappenurkunde enthält die Beschreibung
und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer