Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Gleisdorf und der Gemeinde Nitscha (politischer Bezirk Weiz)
Auf Grund der ,§ § 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in
der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972
und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/
1982 wird verordnet:
§ 1
Die Gemeindevertretun9'en der im politischen Bezirk
Weiz gelegenen Stadtgemeinde Gleisdorf und der Gemeinde Nitscha haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer
Gemeindegrenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Nitscha der Gemeinde
Nitscha wird das Grundstück Nr. 100123 mit einem Flächenausmaß von 1255 m2 ausgeschieden und in die Stadtgemeinde Gleisdorf eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Änderung der Grenze auf Grunq des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung
• vom 1. Jänner 1985 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer