LGBL_ST_19840830_50•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten
LGBL_ST_19840830_50Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der LandeskrankenanstaltenGazette30.08.1984
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 1984 über die Festsetzung der Ambulanzgebühren der Landeskrankenanstalten
Auf Grund der §§ 36, 37 a und 38 ades Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG), LGBl. Nr. 78/ 1957, in der Fassung LGBl. Nr. 30/1982, wird
verordnet:
§ 1
(1) Ambulanzgebühren sind Sondergebühren für
jede in der Krankenanstalt vorgenommene ambulante
Untersuchung und Behandlung einschließlich der Blutabnahme nach straßenpolizeili;hen Vorschriften.
(2) Die Ambulanzgebühren bestehen aus der Anstaltsgebühr und einem Arztehonorar.
§ 2
Allgemeine ambulatorische Leistungen sind alle
Untersuchungen und Behandlungen an oder für Personen,
die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt
aufgenommen sind.
§ 3
Ambulatorische Sti'ahlenleistungen sind Röntgendurchleuchtungen und Röntgenaufnahmen (Röntgendiagnostik), Röntgenbestrahlungen (Röntgentherapie),
Diagnostik und Therapie mit radioaktiven Stoffen und die Dosisberechnung für die Strahlentherapie, die an Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt aufgenommen sind, vorgenommen werden.
§4
Ambulatorische Zahnleistungen sind konservierendchirurgische
und prothetische Zahnleistungen, Zahnregulierungen
sowie Parodontosebehandlungen an
Personen, die nicht stationär in eine Landeskrankenanstalt
aufgenommen sind.
§ 5
Die in dieser Verordnung festgesetzten Ambulanzgebühren
gelten für alle jene Personen, für welche die Ambulanzgebühren nicht von einem gesetzlichen Sozialversicherungsträger bezahlt werden (Selbstzahler).
§ 6
Von den Ambulanzgebühren, welche aufgrund von
Verträgen zwischen dem Rechtsträger der öffentlichen Landeskrankenanstalten und den Sozialversicherungsträgern im Sinne des § 47 KALG anfallen, werden bei
den allgemeinen ambulatorischen Leistungen (ausgenommen Dialyse-, Ultraschall- und zytologische Leistungen) 50 v. Hdt., bei den strahlendiagnostischen
und strahlentherapeutischen Leistungen 25 v. Hdt., bei den Dialyseleistungen 13 v. Hdt., bei den Ultraschalleistungen 30 v. Hdt. und bei den zytologischen Leistungen
30 v. Hdt. und für ambulatorische Zahnleistungen,
soweit es sich nicht um radiologische Leistungen han-,
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60 Stück 12, Nr. 50
delt, 35 v. Hdt. für Ärztehonorare zugeteilt. Die Bestimmungen
hinsichtlich des Anstaltsanteiles am Ärztehonorar
werden hievon nicht berührt.
§ 7
Für den Personal- und Sachaufwand, welcher der Krankenanstalt aus der ambulanten Untersuchung und Behandlung erwächst, ist dem Rechtsträger eine Anstaltsgebühr zu entrichten.
§ 8
(1) Für die Erbringung ambulanter ärztlicher Untersuchungen und Behandlungen durch die Abteilungs-,
Instituts-, Laboratoriums- und Departmentleiter sowie
die anderen Ärzte des ärztlichen Dienstes sind dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Sondergebühren
Ärztehonorare zu entrichten.
(2) Dem Rechtsträger der Krankenanstalt gebührt für die Bereitstellung der Einrichtungen für ambulante
Untersuchungen und ' Behandlungen unter Bedachtnahme auf die Ausstattung, die Art und den Umfang
der Einrichtungen und den damit verbundenen Personal- und Sachaufwand ein Anteil am Ärztehonorar.
§ 9
(1) Als ambulatorische Leistungen gelten:
(2) Die einzelnen ambulatorischen Leistungen und
die hiefür zu verrechnenden Ambulanztarife werden
zu 1. in Anhang Ar zu 2. in Anhang B und zu 3. in Anhang C festgesetzt.
Besondere Tarifbestimmungen
§ 10
Für die allgemeinen ambulatorischen Leistungen
aus Anhang A gelten nachstehende besondere Regelungen:
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 27. Juni 1983, LGBl. Nr. 39/ 1983, über die Festsetzung der Ambulanzgebühren
der Landeskrankenanstalten außer Kraft.
Anhang A Allgemeine ambulatorische Leistungen
Anhang B Ambulatorische Strahlenleistungen
Anhang C Ambulatorische Zahnleistungen
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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