Kundmachung der Steier~ärkischen Landesregierung vom 17. September 1984 über die Änderung der Grenzen zwischen der Stadtgemeinde Mürzzuschlag, der Marktgemeinde Langenwang und der Gemeinde Ganz (politischer Bezirk Mürzzuschlag)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115,
in der Fassung der Kundmachung LGBl. NI. 127/1972
und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973, 14/1976 und
14/1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk
Mürzzuschlag gelegenen Stadtgemeinde Mürzzuschlag,
Marktgemeinde Langenwang und Gemeinde
Lang haben auf Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer
Gemeindegrenze beschlossen: