Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 24. September 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Halbenrain (politischer Bezirk Radkersburg)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und 4 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL NI. 127/1972 und der Gesetze LGBL
NI. 9/ 1973, 14/ 1976 und 14 / 1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Radkersburg gelegenen
Gemeinde Halbenrain wird mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 das Recht zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde
" verliehen.
§ 2
über diese Verleihung wird der Gemeinde Halbenrain
eine Urkunde ausgefertigt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer