Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15. Oktober 1984 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde St. Bartholomä (politischer Bezirk Graz-Umgebung)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Graz-Umgebung gelegenen
Gemeinde St. Bartholomä wird mit Wirkung vom 1. Oktober 1984 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein goldenes Kreuz, der rechte Balken von
einem goldenen Doppelbalkenkreuz unterlegt. "
Die der Gemeinde St. Bartholomä ausgefertigte
Wa'ppenurkunde enthält die Beschreibung und eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer