LGBL_ST_19841116_74•Gesetz vom 13. Juni 1984 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei (Steiermärkisches Tierschutzgesetz - 1984)
LGBL_ST_19841116_74Gesetz vom 13. Juni 1984 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei (Steiermärkisches Tierschutzgesetz - 1984)Gazette16.11.1984
Gesetz vom 13. Juni 1984 über den Schutz der Tiere gegen Quälerei (Steiermärkisches Tierschutzgesetz - 1984)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
§ 1
Dieses Gesetz verbietet jede Form der Tierquälerei
und dient dem Schutz des Lebens und
des Wohlbefindens von Tieren. Es ist verboten,
einem Tier unnötig Schmerzen, Leiden oder Schäden
zuzufügen, es aus Mutwillen ' zu töten oder es
unnötig schwer zu ängstigen.
§2
(1) Als Tierquälerei sind insbesondere anzusehen:
(1) W.er ein Tier in seine Obhlitnirrimt, hat
ihm tiererechte . NahrlIig und . Pflege zu gewähren und im ernsten Krankheitsfall für umgehende
Hilfe zu sorgen.
(2) Bei der Unterbringung eines Tieres darf das .Bewegungsbedürfnis nicht so eingeschränkt werden,
daß dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden
zugefügt werden oder es in schwere Angst versetzt
wird. .
(3) Der Eigentümer eines Tieres ist verpflichtet, ' für eine diesem Gesetz entsprechende Haltung
dieses Tieres zu sorgen. Ist ihm dies' nicht möglich, so hat er das Tier, wenn dies zulässig ist, in Freiheit zu setzen. Sind im Falle der Freilassung des Tieres für dieses besondere Gefahren oder Schäden
zu erwarten, so ist das Tier an tierfreundliche
Personen oder Vereinigungen zu übergeben. Ist
auch dies nicht möglich, so ist für seine schmerzlose
Tötung zu sorgen.
(4) Für den Bereich der Intensivtierhaltung gelten
die Bestimmungen des § 5.
§ 5
(1) Für den Bereich der Intensivtierhaltung hat
die Landesregierung innerhalb von 3 Jahren nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes durch Verordnung Regelungen über die Haltung b.estimmter Tierarten,
insbesondere über Mindestabmessungen, Beschaffenheit,
Belichtung und Belüftung der Tierunterkünfte,
Belegungsdichte bei Gruppentierhaltung sowie
über Anbindevorrichtungen zu treffen. Für Anlagen,
die zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Verordnung
bereit~ bestehen, sind Bestimmungen über
die Anpassung an die neue Rechtslage zu treffen.
(2) . Unter Intensivtierhaltung versteht man die spezialisierte Haltung von Tieren nach Leistungsrichtungen oder Altersgruppen unter weitgehender
Ausnützung technologischer Möglichkeiten zur Rationalisierung.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 1 haben Bedacht
zu nehmen auf
(4) Vor Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 sind jedenfalls die Landeskammer für Landund ForstwirtsChaft, der Landestierschutzverein für
Steiermark und der Aktive Tierschutz Steiermark
zu hören.
§ 6
(1) Hunden, die im Freien gehalten werden, muß
ein aus wärme- und kältedämmenden Stoffen hergestellter, angemessen großer und ausreichend stabiler
Schutzraum (Hütte) zur Verfügung stehen.
Die Hütte muß so .beschaUen und aufgestellt sein,
daß sie dem Tier Schutz vor den Auswirkungen
schlechter Witterung bietet. Sie muß gegen ' Kälte
und Feuchtigkeit des Erdbodens isoliert sein, auf
dem Boden eine für den Hund geeignete, aus'reitheride
Auflage haben,.und ist trocken und sauber. zu
halten. Die Einschlupföffnung . muß genügend groß
und gegen das Eindringen von Wind und Niederschlägen
abgeschirmt sein.
(2) Werden Hunde im Freien im Zwinger gehalten,
so muß dessen Grundfläche der Größe des Hundes angemessen sein und ohne Hütte für einel
mittelgroßen Hund mindestens 10 m2 betragen. Bel
jedem weiteren in dem Zwinger gehaltenen Hund,
ausgenommen Welpen beim Muttertier, ist eine
zusätzliche Grundfläche von mindestens 3 m2 erforderlich.
(3) Werden Hunde angebunden gehalten, so ist
dabei ein genügend breites Halsband oder ein ausreichend großes Brustgeschirr aus Leder oder einem
anderen geeigneten Material zu verwenden. Das Halsband darf nicht zu eng angelegt werden und
muß genügend Spielraum lassen. Würge- und Stachelhalsbänder
sind verboten. Die Anbindung ist an
einer mindestens 5 m langen Laufvorrichtung anzubringen
und muß so bemessen sein, daß sie dem Tier einen zusätzlichen seitlichen . Bewegungsraum
von mindestens 2,5 m bietet. Laufvorrichtung und Anbindung
müssen so angebracht sein, daß der Hund
seine Hütte ungehindert aufsuchen kann. Im Laufbereich
eines angebundenen Hundes dürfen keine
Gegenstände vorhanden sein, die die Bewegung des Tieres behindern oder an denen sich die Tiere verletzen
können. Der LauJbereich ist nach Möglichkeit
trocken und sauber zu halten.
(4) Werden Hunde an einer Kette gehalten, so
muß die Kette mit drehbaren Wirbeln versehen
sein, die ihre Verkürzung durch Aufdrehen verhindern.
Drahtstärke und Gewicht der Kette müssen
der Größe des Tieres angemessen sein.
(5) Kettenhunden oder Hunden, die in Zwingern
gehalten werden, ist täglich ausreichend Möglichkeit zum Auslaufen im Freien zu geben.
(6) Ketten- und Zwingerhunden ist bei hohen
Außentemperaturen außerhalb der Hütte ein
schattiger Platz zur Verfügung zu stellen.
§ 7
(1) Wer beabsichtigt, ständig fremde Tiere in Obhut zu nehmen (Tierheime), hat dies der Behörde
anzuzeigen.
(2) . Die Behörde hat die Führung eines Tierheimes
zu untersagen, wenn die •Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes über die Tierhaltung
nicht gewährleistet ist.
§ 8
(1) Die Haltung und Züchtung von Wildtieren
außer für jagdliche Zwecke ist verboten.
(2) Die Behörde kann Ausnahmen vom . Verbot
des Abs. 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist,
daß den besonderen Bedürfnissen des Tieres Rechnung getragen wird oder die Tierhaltung im öffentlichen
Interesse . liegt. Bedarf die Haltung von Wildtieren noch der Bewilligung nach anderen landesrechtlichen Vorsduiften, so darf die Bewilligung
Stück 18, Nr. 74 97
nach diesem Gesetz erst nach Eintritt der Rechtskraft
der anderen Bewilligung erteilt werden.
(3) Die Behörde kann die Bewilligung gemäß Abs. 2 befristen sowie durch Auflagen oder Bedingungen sicherstellen, daß den Bedürfnissen des Tierschutzes Rechnung getragen wird.
§9
(1) Beim Transport müssen Tiere über angemessenen
Raum verfügen und sich gegebenenfalls niederlegen
können. Der Transport hat so zu erfolgen,
daß die Tiere ausreichenden Schutz vor uno
günstigen Witterungsverhältnissen haben.
(2) Behältnisse, in denen Tiere befördert werden,
sind mit dem Symbol für lebende Tiere zu kennzeichnen und müssen ein Zeichen tragen, das die
aufrechte Stellung anzeigt.
(3) Während des Transportes sind die Tiere erforderlichenfalls mit Wasser und geeignetem Futter
ausreichend zu versorgen.
(4) Für das Verladen und Ausladen von Tieren
sind geeignete Vorrichtungen zu verwenden. Die Bodenfläche dieser Vorrichtungen muß so beschaffen
sein, daß ein Ausgleiten weitgehendst verhindert
wird.
(5) Der Boden der Transportmittel muß erforderlichenfalls mit einer ausreichenden Menge Einstreu
zur Aufnahme d:IJixkremente bedeckt sein.
(6) Auf Wirtschaftsfuhren im Sinne des § 30 Straßenverkehrsordnung .1960, BGBL Nr. 159/60, finden
die Absätze 1 bis 4 keine Anw•enqung.
§ 10
Das Versenden von Kleintieren ist nur zulässig,
soferne vom Absender unter Angabe des Inhaltes
des Paketes nachweislich der Auftrag erteilt wird,
dieses direkt an den Empfänger zuzustellen und
im Falle de"r Nichtannahme anläßIich des ersten
Zustell versuches sofort an ihn zu retournieren.
§11
Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde.
§ 12
Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung
dieses Gesetzes 'mitzuwirken durch
(1) Wer diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen Vorschreibungen zuwiderhandelt,
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand
einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden
strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung
und wird von der Behörde mit einer Geldstrafe
bis zu S 30.000,- bestraft.
(2) Bestraft wird auch, wer es wissentlich duldet,
daß eine seiner Aufsicht oder Erziehung ' unterstehende strafunmündige Person diesem Gesetz
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen
Verordnungen oder den in Bescheiden enthaltenen
Vorschreibungen zuwiderhandelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
§ 15
(1) Gegenstände, die zur Ubertretung dieses Gesetzes verwendet wurden, und Tiere, auf die sich
das strafbare Verhalten bezogen hat, können für
verfallen erklärt werden.
(2) Gegenstände, die ausschließlich der Tierquälerei dienen, können ohne Rücksicht darauf,
wem sie gehören, für verfallen erklärt werden.
(3) Für verfallen erklärte Tiere sind in Freiheit
zu setzen oder an tierfreundliche Personen oder
Vereinigungen zu übergeben. Wenn dies nicht möglich
ist, sind -sie auf Rechnung des Eigentümers zu
veräußern. Ist auch eine Veräußerung nicht möglich
oder würde das Weiterleben offensichtlich eine Qual bedeuten, sind die für verfallen erklärten
Tiere schmerzlos zu töten.
§ 16
(1) Tiere, bei denen auf Grund eines tierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, daß sie in Haltung,
Pflege oder Unterbringung erheblich vernachlässigt
sind, können auf Grund eines Bescheides
der Bezirksverwaltungsbehörde dem Halter entzogen
und solange auf dessen Kosten und Gefahr
anderweitig pfleglich untergebracht werden, bis eine
ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung
der Tiere durch den Halter gewährleistet ist.
(2)" Ist eine ordnungsgemäße Haltung, Pflege und Unterbringung der Tiere nicht zu gewährleisten,
sind sie auf Rechnung des Eigentümers zu veräußern.
§ 17
(1) Die Behörde kann Personen, die wegen wiederholter oder besonders schwerwiegender Ubertretungen
dieses Gesetzes oder sonst wegen tierquälerischen
Verhaltens bestraft wurden, das Halten
von Tieren und den Umgang mit Tieren verbieten.
Die Dauer und der Umfang des Verbotes.
sind entsprechend den Erfordernissen des Tierschutzes
festzusetzen.
(2) Abs. 1 gilt auch für Personen, deren tierquälerisches Verhalten deshalb nicht bestraft wurde,
weil ihre Zurechnungsfähigkeit zur Zeit der Tat
ausgeschlossen war, wenn zu befürchten ist, daß die Person abermals Tiere quälen wird.
98 Stück 18, Nr. 74, 75 und 76
. Artikel II
(1) Dieses Gesetz tritt, sofern der Abs. 3 nicht
anderes bestimmt, mit . dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Steiermärkische Tierschutzgesetz vom 15. März 1954, LGBL Nr. 19,
außer Kraft.
(3) Im Interesse der Vermeidung von wirtschaftlichen Nachteilen für die steirische Landwirtschaft
darf in einer Verordnung gemäß § 5 ein Verbot
bestimmter Haltungsformen auf dem Gebiet . der
. Intensivtierhaltung erst mit dem Wirksamkeitsbeginn
einer diesbezüglich noch zwischen allen Bundesländern
abzuschließenden Vereinbarung nach Art. 15 a B-VG erlassen werden.
(4) Verordnungen auf Grund der Bestimmungen
dieses Gesetzes können bereits von dem seiner
Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden.
Krainer
Landeshauptmann
Riegler
Landesrat
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