Kundmachung, der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Gemeinde Großklein und der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal (politischer Bezirk Leibnitz) Aufgrund der §§. 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 . und 2 und 11 Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBL Nr. 115,
in derFassung der Kundmachung LGBL Nr. 127/1972
und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/
1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk
Leibnitz gelegenen Gemeinden Großklein und Sankt
. Johann im Saggautal haben aufgrund des § 7 Abs. 1
der Gemeindeordnung 1967 folgende Änderung ihrer
Gemeindegrenze beschlossen:
(1) Von der Katastralgemeinde Großklein der Gemeinde Großklein werden die Grundstücke Nr. 543
und 547 sowie Teile der Grundstücke Nr. 544, 545, 546, 548,549,550,552,553,668/1,668/2,669,670/1,670/2,
67111,674 und 1091 mit einem Gesamtflächenausmaß
von 2,4599 ha ausgeschieden und in die Gemeinde
Sankt Johann im Saggautal eingegliE;dert.
(2) Von der Katastralgemeinde Gündorf' der Gemeinde Sankt Johann im Saggautal werden die Grundstücke Nr. 397, 398, 399, 46114, 46115 und 463 sowie Teile der Grundstücke Nr. 386/3, 400, 40111, 40112, 401/3 und 461/1 mit einem Gesamtflächenausmaß
von 2,7727 ha ausgeschieden und in die Gemeinde Großklein eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im § 1 angeführten Änderung der Grenze aufgrund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung
. vom 1. Jänner 1985 die Genehmigung erteilt . .
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer