Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. November 1984, mit der die Verordnung über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, geändert wird
Auf Grund der §§ 9 und 16 des Steiermärkischen
Pflanzenschutz gesetzes vorn 27. Juni 1950, LGBl. Nr. 111951, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr.6/1977, wird verordnet:
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100 Stück 19, Nr. 78, 79, 80, 81 und 82
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 1. April 1952, LGBl. Nr. 21, in der Fassung
der Verordnung vom 20.. Juni 1977, LGBl. Nr. 42, über den Pflanzenschutz in Baumschulen und in Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel treiben, wird
wie folgt geändert: .
- § 8 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Für die Überwachung von Baumschulen und Betrieben, die mit Baumschulerzeugnissen Handel
treiben, sind Kosten nach folgendem Tarif zu entrichten:
„(5) Die Gesamtkosten pro Überwachung dürfen
4.000 S nicht überschreiten."
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer