Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. November 1984 über die Änderung der Grenze zwischen der Stadtgemeinde Oberwölz Stadt und der Gemeinde Winklern bei Oberwölz (politischer Bezirk Murau)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 7 Abs. 1 und 2 und 11
Abs. 3 der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, in
der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 127/1972
und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14 / 1982, wird kundgemacht:
§ 1
Die Gemeindevertretungen der im politischen Bezirk
Murau gelegenen Stadtgemeinde Oberwölz Stadt und
der Gemeinde Winklern bei Oberwölz haben auf
Grund des § 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung 1967
folgende Änderung ihrer Gemeindegrenze beschlossen:
Von der Katastralgemeinde Winklern der Gemeinde
Winklern bei Oberwölz werden die Bauflächen Nr. 213
und 214 sowie die Grundstücke Nr. 338/1 und 338/3
mit ,einem Gesamtflächenausmaß von 3.252 m2 mit
28 Einwohnern auf Grund des Volkszählungsergebnisses
1981 ausgeschieden und in die StadtgemeInde
Oberwölz Stadt eingegliedert.
§ 2
Die Steiermärkische Landesregierung hat zu der im
,§ 1 angeführten Änderung der Grenze auf Grund des § 7 Abs. 2 der Gemeindeordnung 1967 mit Wirkung
vom 1. Jänner 1985 die Genehmigung erteilt.
Für die Steiermärkische Landesregieruni:r
Der Landeshauptmann:
Krainer