LGBL_ST_19841228_85•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises festgesetzt werden (Förderungsdarlehen- Verordnung)
LGBL_ST_19841228_85Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises festgesetzt werden (Förderungsdarlehen- Verordnung)Gazette28.12.1984
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 nähere Bestimmungen über das Ausmaß und die Bedingungen des Förderungsdarlehens sowie die Erbringung des Verwendungsnachweises festgesetzt werden (Förderungsdarlehen- Verordnung)
Auf Grund der §§ 23 Abs. 5 und 45 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL NI. 482, wird
verordnet:
§ 1
Ausmaß des Förderungsdarlehens
(1) Das Förderungsdarlehen ist in einem Hundertsatz der angemessenen ' Gesamtbaukosten zu gewähren,
und zwar
(2) Das Förderungsdarlehen ist in einem Pauschalbetrag,
der 50 v. H. der angemessenen Gesamtbau104
Stück 20. Nr. 85
kosten nicht überschreiten darf, zu gewähren, und
zwar
a) bei Errichtung von Eigenheimen mit
einer Wohnung im Ausmaß von. . . . . 200.000 S,
zuzüglich fur höchstens fünf eigene
(adoptierte) im gemeinsamen Ha.ushalt
mit dem Förderungswerber lebende
Kinder, für welche dieser die Familienbeihilfe
bezieht, je . . . . . . . . . . .. 40.000 S,
zuzüglich für höchstens zwei im gemeinsamen
Haushalt mit dem Förderungswerber
lebende Elternteile je . .. 40.000 S,
zuzüglich bei Heranziehung neuer Formen
der Energienutzung für die Beheizungs-
oder Warmwasserbereitungsanlage
50 v. H. der Kosten dieser Anlage,
höchst~ns jedoch 40.000 S,
zuzüglich bei Planung durch einen
Architekten ..... ' . . . . . . . . .. 15.000 S,
somit insgesamt höchstens im Ausmaß
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 535.000 Si
b) bei Errichtung von Eigenheimen mit
zwei Wohnungen, sofern die zweite
Wohnung von einer dem Förderungswerber
nahestehenden begünstigten
Person benützt werden soll, im Ausmaß
von . . . . . . . , . . . . . . . . . . . . 400.000 S,
zuzüglich für insgesamt höchstens fünf
in den beiden Haushalten lebende Kinder
im Sinne der lit. a je . . . . . . . ' .' 40.000 S,
zuzüglich für insgesamt höchstens zwei
in . den beiden Haushalten lebende
Elternteile je . . . . . . . . . . . . . ... 40.000 S,
zuzüglich bei Heranziehung neuer Formen
der Energienutzung für die Beheizungs-
oder Warmwasserbereitungsanlage
50 v. H. der Kosten dieser Anlage,
höchstens jedoch. . . . . 80.000 S,
zuzüglich bei Planung durch einen
Architekten . . . . . . . . . . . . . .. 30.000 S,
somit insgesamt höchstens im Ausmaß
von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 790.000 Si
(3) Bei Förderungen gemäß Abs. 2 lit. a, bund d ist das Förderungsdarlehen nur dann zu gewähren, wenn
es sich um Förderungswerber handelt, die mindestens zwei eigene (adoptierte) paushaltszugehörige Kinder, für die Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen.
Gleichgestellt sind Familien, deren sämtliche Mitglieder
im Zeitpunkt der AntragsteIlung das 35. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben (Jungfamilien).
(4) Bei der Bemessung des Förderungsausmaßes
gemäß Abs. 2 sind Jungfamilien (Abs. 3) zumindest
Familien mit zwei Kindern gleichzustellen.
§ 2
Bedingungen des Förderungsdarlehens
(1) Die Laufzeit des Förderungsdarlehens beträgt
28 Jahre, die jährliche Verzinsung 1 v. H. dekursiv.
(2) Die Verzinsung des Förderungsdarlehens beginnt
mit dem 1. Jänner oder 1. Juli, welcher der Erteilung der baubehördlichen Benützungsbewilligung, bei allfällig früherem Beziehen der Baulichkeit diesem Zeitpunkt
nachfolgt. Die Tilgung des Förderungsdarlehens
setit fünf Jahre nach dem Beginn der Verzinsung ein. Vom sechsten bis.zehnten Jahr der Laufzeit beträgt die halbjährliche Annuität 1 v. H., vom elften bis fünfzehnten Jahr 1,5 v. H., vom sechzehnten. bis zwanzigsten
Jahr 2 v. H. und ab dem einundzwanzigsten Jahr
4,5 v. H. des Darlehensbetrages.
§ 3
Nachweis über die Verwendung des Förderungsdarlehens
(1) Bei Errichtung von Eigenheimen sowie bei Förderungen gemäß § 1 Abs.2 lit. d bis ' f entfällt die
. Verpflichtung zur Vorlage einer Endabrechnung.
(2) In den .im Abs. 1 angeführten Fällen ist als
Nachweis für die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel eine baubehördliche Bestatigung
über die ordnungsge'mäßeFertigstellung, bei Eigenheimen
mit zwei Wohnungen die baubehördliche
Benützungsbewilligung, vorzulegen. Die Belege über
die Baukosten sind für einen Zeitraum von sieben
Jahren ab Beginn der Verzinsung des Förderungsdarlehens
(§2 Abs. 2) aufzubewahren und dem Amt der '
Steiermärkischen Landesregierung über Verlangen
zur Verfügung zu stellen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
I
Für die Steiermärkische Landesregierung:
. Der Landeshauptmann:
Krainer
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