LGBL_ST_19841228_86•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter und die normale Ausstattung festgesetzt werden (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung)
LGBL_ST_19841228_86Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter und die normale Ausstattung festgesetzt werden (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung)Gazette28.12.1984
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der in Durchführung des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 die angemessenen Gesamtbaukosten je Quadratmeter und die normale Ausstattung festgesetzt werden (Gesamtbaukosten- und Ausstattungs-Verordnung)
Auf Grund der §§ 3 und 4 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984, BGBL Nr. 482, wird verordnet:
§ 1
Angemessene Gesamtbaukosten
(1) Als angemessene Gesamtbaukosten (§ 6 . des Wohnbauförderungsgesetzes 1984) je Quadratmeter
Nutzfläche einschließlich sämtlicher Wandstärken
werden festgesetzt:
(2) Bei Errichtung von Einstellplätzen (Garagen) und Abstellplätzen für Kraftfahrzeuge, die auf Grund
behördlicher Vorschreibungen herzustellen sind, sind
je Ein- bzw. Abstellplatz folgende Beträge in die
angemessenen Gesamtbaukosten einzubeziehen:
(3) Die Sätze gemäß Abs. 1 erhöhen sich
(4) Den Sätzen gemäß Abs. 1, 2 und 3 sind im Bauund Baunebengewerbe erfolgte Lohn- und Preiserhöhungen
im nachgewiesenen Ausmaß, höchstens
jedoch in der von der SteiermärkisChen Landesregierung
jeweils anerkannten und in der "Grazer Zeitung
zuzuschlagen.
(5) Die auf Grund der Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ermittelten Förderungssätze erhöhen sich um die
umsatzsteuerliche Belastung und um die Baukreditkosten.
§ 2
Normale Ausstattung
(1) Die Bauausführung hat derart zu erfolgen, daß
eine Verringerung des gemäß der Vereinbarung über
die Einsparung von Energie, BGBL Nr. 35111980,
zulässigen Wärmeverlustes der Baulichkeit um minde~
stens 10 v. H. erreicht wird.
(2) Sofern zentrale Wärmeversorgurigs- oder Warmwasserbereitungsanlagen vorgesehen sind, hat die Anlage besondere Vorrichtungen (Geräte) zu enthalten, durch die der Verbrauch oder der Anteil am
Gesamtverbrauch jedes einzelnen Benützers festgestellt werden kann. '
(3) Bei Häusern mit mehr als vier Wohnungen sind
vorzusehen: .
(4) In den Wohnungen sind vorzusehen:
(5) Die Einbringung einer gleichwertigen Ausstattung (Abs. 41it. a und b) durch •den Wohnungsbewerber
ist zulässig. Für eine vom Wohnungsbewerber
gewünschte Sonderausstattung hat er selbst aufzukommen;
diese Kosten dürfen in die Gesamtbaukosten
nicht aufgenommen werden.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer
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