Verordnung der Steiermä~kischen Landesregierung vom 11. Dezember 1984, mit der die Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1914 geändert wird
Auf Grund des § 17 des Landeswohnbauförderungs.
gesetzes 1974, LGBl. NT. 66, in der. Fassung der Gesetze LGBl. NT. 20/1977 und 34/1980, wird verordnet:
Artikel I
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 16. Juni 1980, LGBl. NT. 40, mit der in Durchführung des Landeswohnbauförderungsgesetzes
1974 nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen
für die Gewährung der Förderung und das Ausmaß der Förderungsmittel erlassen werden (Durchführungsverordnung zum Landeswohnbauförderungsgesetz 1974),
in der Fass.ung der Verordnungen LGBl. NT. 49/1981, 82/1981 und' 9/1984, wird wie folgt geändert:
„(4) Sofern
„(5) Die Höhe der Darlehen gemäß Abs. 3 oder Abs. 4 beträgt:
Für den Förderungswerber
(alleinstehend oder verheiratet) 200.000 S
Für den Förderungswerber
mit einem Kind 240.000 S
Für den Förderungswerber
mit zwei Kindern
Für den Förderungswerber
mit drei Kindern
Für den Förderungswerber
mit vier Kindern
Für den Förderungswerber
mit fünf oder mehr Kindern
„(8) Wenn ein Eigenheim mit zwei Wohnungen
errichtet wird, werden die in Abs. 5 bis 7 angeführten Fixbeträge je Wohnung gewährt, jedoch nur bis zum Höchstbetrag von zusammen 600.000 S. Im Falle des Mitwohnens von mindestens zwei Elternteilen erhöht
sich die höchstmögliche Förderung auf zusammen
680.000 S."
Artikel 11
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer