Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984 über die Erhöhung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten
Auf Grund der §§ 36 und 38 desSteiermärkischen Krankenanstaltengesetzes (KALG). LGBl. Nr. 78/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 30/1982, wird verordnet:
§ 1
Die in der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung
vom 27. Juni 1983, LGBl. Nr. 38/1983, über
die Festsetzung der Sondergebühren in der Sonderklasse der Landeskrankenanstalten festgesetzten
Tarifpositionen für Ärztehonorare in -der Fassung des § 1 der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. März 1984, LGBl. Nr. 14, über die Erhöhung der Sondergebühren in der Sonderklasse
der Landeskrankenanstalten, werden bei den Positionen
des Abschnittes III, § 6 Abs. 1 und 10, § 7 Abs. 2
und 3, § 8 Abs. 1, § 10, § 11 sowie des Anhanges C
und D im Ausmaß von 6,5 %, jeweils auf volle Schillingbeträge
kaufmännisch gerundet, erhöht.
§ 2
Der Punktewert im Abschnitt III, § 9 Abs. 2 leg. cit.,
wird mit S 2,86 festgesetzt.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem der Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer