Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 17. Dezember 1984, mit der den Statdtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg, beide politischer Bezirk Bruck an der Mur, straßenpolizeiliche Aufgaben übertragen werden
Auf Grund des § 94 c der Straßenverkehrsordnung
1960, BGBl. Nr. 159, zuletzt geändert durch Bundesgesetz
BGBl. Nr. 450/1984, wird verordnet:
§ 1
Den Stadtgemeinden Bruck an der Mur und Kapfenberg,
beide politischer Bezirk Bruck an der Mur,
werden aus der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde
die im § 94 b lit. a StvO 1960 bezeichneten
Angelegenheiten, soweit sie nur das Gebiet ihrer
Stadtgemeinde betreffen und es sich nicht um Bundesoder
Landesstraßen handelt, zur Besorgung übertragen.
Die Übertragung erstreckt sich nicht auf Angelegenheiten
des Verwaltungsstrafverfahrens.
§ 2
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung
folgenden Tag in Kraft. .
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer