LGBL_ST_19841228_97•Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1984 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung
LGBL_ST_19841228_97Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1984 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die AuslandsfleischuntersuchungGazette28.12.1984
Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 11. Dezember 1984 über die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Kontrolluntersuchung sowie die Auslandsfleischuntersuchung
Auf Grund des § 47 Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, wird verordnet:
§ 1
Gebührenpilicht und Einhebung
(1) Für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
(einschließlich Trichinenuntersuchung) sowie für die Kontrolluntersuchung auf Grund des Fleischuntersuchungsgesetzes haben die Verfügungsberechtigten
(Betriebsinhaber. Tierhalter) ausgenommen bei Notschlachtungen Gebühren zu entrichten. Unter diesen Gebühren sind auch allfällige Zuschläge zu verstehen.
(2) Die Gebühren werden jeweils mit dem Abschluß
der Untersuchung fällig und sind von den Fleischuntersuchungsorganen einzuheben.
(3) Von den eingehobenen Gebühren sind die Anteile der Fleischuntersuchungsorgane gemäß § 4
bzw. der Gemeinden gemäß § 5 einzubehalten und der Restbetrag an die Ausgleichskasse (§ 3) abzuführen.(2) Ein Zuschlag von
jeweils 100 v. H. in Höhe der Gebühren gemäß Abs. 1 lit. a, bund c ist für Untersuchungen zu 'entrichten,
(3) Die Zuschläge zu den Gebühren gemäß Abs. 2
lit. a und b dürfen nicht in Verbtndung miteinander angerechnet werden.
(4) Wird die Schlachtung so verzögert, daß die Fleischuntersuchung erst mehr als eine Stunde nach
dem vom Verfügungsberechtigten angegebenen Zeitpunkt der Schlachtung vorgenommen werden kann, so
ist für jede begonnene halbe Stunde ein Zuschlag zu
den Gebühren in Höhe der Mindestgebühr gemäß Abs. 1 lit. d zu entrichten.
(5) Als Zuschlag zu den Gebühren ist eine Entschädigung für zurückgelegte Wegstrecken in der Höhe von
S 4,50 je km zu entrichten. Bei untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen darf als Zuschlag zu den Gebühren nur eine Wegentschädigung bis höchstens
30 km angerechnet werden. Befindet sich das Fleischuntersuchungsorgan
bereits aus einem anderen Anlaß
am Ort der Untersuchung, so entfällt der Zuschlag.
(6) Bei Vornahme vonSchlachttier- und fleischuntersuchungen in gewerblichen Schlachthäusern an einem Tag, bei welchen die Höhe der hiefür zu entrichtenden
/
48,-
41,-
34,-
31,50
24,-
26,-
41,-
9,50
4,-
90,-
4,-
3,-
2,-
2,-
2,-
2," -
3,-
0,50
0,30
8,-
52,-
44,-
36,-
33,50
26,-
28,-
44,-
10,-
4,30
98,-
Gebühr den 60fachen Betrag nach Abs. 1 lit. a Z. 4
übersteigt, ist eine Wegentschädigung bis höchstens
30 km als Zuschlag zu den Gebühren gemäß Abs. 5 zu
entrichten.
§ 3
Ausgleichskasse
(1) Beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
ist eine gesondert zu verwaltende Ausgleichskasse
einzurichten.
(2) Aus dieser Ausgleichskasse sind die Kosten der
iI:n § 47 Abs. 3 Fleischuntersuchungsgesetz angeführten Erfordernisse sowie die Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 4 und 5 und § 7 Abs. 1 letzter Satz zu bezahlen.
(3) Bei untersuchungspflichtigen Hausschlachtungen
erhalten die Fleischuntersuchungsorgane für
zurückgelegte Wegstrecken über 30 km eine Entschädigung
in der Höhe von S 4,50 je km aus Mitteln der Ausgleichskasse.
(4) Für die Untersuchung der Notschlachtungen
erhalten die Fleischuntersuchungsorgane aus Mitteln der Ausgleichskasse eine Entschädigung in Höhe der . Gebühr gemäß § 2 Abs. 1, einen Notschlachtungszuschlag in Höhe der Gebühr gemäß § 2 Abs. 1 lit. a,
allfällige Zuschläge gemäß § 2 Abs. 2 und Abs. 5 sowie allfällige Beträge gemäß § 4 Abs. 4
(5) Über die Gebarung der Ausgleichskasse ist jährlich ein Voranschlag und bis 31. März des folgenden
Jahres ein Rechnungsabschluß zu erstellen. Der Rechnungsabschluß
ist nach Überprüfung durch die LanStück
20, Nr. 97 und 98 115
desbuchhaltung dem Landeshauptmann zur Genehmigung
vorzulegen und auf Verlangen den im § 47 Abs. 5
Fleischuntersuchungsgesetz angeführten Interessensvertretungen
zur Kenntnis zu bringen.
§ 4
Gebührenanteil der Fleischuntersuchungsorgane
(1) Von den zu entrichtenden Gebühren und Zuschlägen entfallen die Gebührenanteile gemäß § 2 Abs. 1 Spa,lte 1 sowie allfällige Zuschläge gemäß § 2 Abs. 2 bis 4 auf die Fleischuntersuchungsorgane.
(2) Den Fleischuntersuchungsorganen steht weiters
der Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 2 Abs. 5 und 6 zu.
(3) Die monatlichen Einnahmen aus den Anteilen
gemäß § 2 Abs. 1 Spalte 1, ausgenommen die Einnahmen aus Fleischuntersuchungen bei Notschlachtungen,
dürfen bei den Fleischuntersuchungstierärzten
den Betrag von 34.000 S und bei den Fleischuntersuchern
den Betrag von 7000 S nicht übersteigen. Der
i. ibersteigende Teil ist an die Ausgleichskasse abzuführen.
.
(4) Den Fleischuntersuchungsorganen stehen weiters
ein Betrag von 100 S für jede Entnahme und Einsendung von Fleisch und zur Untersuchung entnommener
Proben an Anstalten bzw. Laboratorien
so~ie der Ersatz der nachgewiesenen Versandspesen
zu.
(5) Für eine Kontrolle gemäß § 17 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz hat der ' Fleischuntersuchungstierarzt
Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von
300 S.
§ 5
Gemeinden, denen die Schlachttier- und Fleischuntersuchling
übertragen wurde bzw. solche mit Schlachthauszwang
(1) Jenen Gemeinden, denen nach dem Fleischuntersuchungsgesetz die Schlachttier- und Fleischuntersuchung
übertragen wurde, fallen die Anteile gemäß
. § 4 Abs. 1 bis zu den in § 4 Abs. 3 angeführten Höchstbeträgen
je Fleischuntersuchungsorgan zu. Der übersteigende
Teil ist an die Ausgleichskasse abzuführen.
(2) Werden in solchen Gemeinden auch Fleischuntersuchungsorgane tätig, die in keinem Dienstverhältnis
zur Gemeinde stehen, gilt für diese Abs. 1 nicht;
für diese Fleischuntersuchungsorgane gilt § 4.
(3) Wenn für das Gebiet solcher Gemeinden der Schlachthauszwang verfügt wurde, fallen die Anteile gemäß § 4 Abs. 1 der Gemeinde zu. Jener Teil, der die im § 4 Abs. 3 angeführten Höchstbeträge je Fleisch:
untersuchungsorgan übersteigt, ist an die Ausgleichskasse abzuführen, sofern er nicht zur veterinarhygienisehen Ausgestaltung des Gemeindeschlachthofes verwendet
wird. Der Landeshauptmann b~stimmt nach
Anhörung der Gemeinde Art und Umfang solcher
Arbeiten. .
§ 6
Abrechnung der Gebühren
Die Abrechnung mit der Ausgleichskasse hat monatlich
zu erfolgen; die Anteile der Ausgleichskasse sind
jeweils bis 10. des Folgernonats auf ein Konto der Ausgleichskasse einzuzahlen.
§ 7
Überprüfung der Beurteilung bzw. Abtretung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung
. (1) Für eine Überprüfung der Beurteilung des Fleischuntersuchers durch den zuständigen Fleischuntersuchungstierarzt
(§ 28 Abs. 3 Flei?chuntersuchungsgesetz)
sind von dem, der eine solche Überprüfung
veranlaßt hat, im Falle der Bestätigung der Beurteilung die Gebühren gemäß § 2 (einschließlich allfälliger Zuschläge für zurückgelegte Wegstrecken) zu entrichten. Bei Nichtbestätigung der Beurteilung sind die Gebühren aus Mitteln der Ausgleichskasse zu tragen.
(2) In jenen Fällen, in denen der Fleischuntersucher die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dem Fleischuntersuchungstierarzt zu überlassen hat und
eine nochmalige Untersuchung erforderlich ist, hat der Fleischuntersucher lediglich Anspruch auf den Zuschlag zu den Gebühren gemäß § 2 Abs. 5.
§ 8
Auslandsileischu,ntersuchung
Für die Auslandsfleischuntersuchung (§ 43 Abs. 1 Fleischuntersuchungsgesetz) hat der Verfügungsberechtigte Gebühren in der Höhe der Gebühr des § 2 Abs. 1 lit. c und d sowie Abs. 2 bis 6 zu entrichten, welche mit Abschluß der Untersuchung fällig werden. Diese sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zugun' sten des Landes einzuheben. Der Gebührenanteil
gemäß § 2 Abs. 1 Spalte 2 ist an die Ausgleichskasse
abzuführen.
§ 9
Inkraittreten und Übergangsbestimmung
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt gemäß § 53 Fleischuntersuchungsgesetz die als Bundesgesetz geltende Verordnung
des Landeshauptmannes von Steiermark vom 23. April 1976, LGBL Nr. 36/1976, in der Fassung der Verordnungen LGBL Nr. 56/1979 und Nr. 11/1982,
außer Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung gehen die Aufgaben der bisherigen Fleischbeschaukasse auf die Ausgleichskasse im Sinne dieser Verordnung über.
Für den Landeshauptmann:
Der Landesrat:
Riegler
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