LGBL_ST_19850222_12•Gesetz vom 1. Dezember 1984, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wird
LGBL_ST_19850222_12Gesetz vom 1. Dezember 1984, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert wirdGazette22.02.1985
Gesetz vom 1. Dezember 1984, mit dem die Steiermärkische Bauordnung 1968 geändert
wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz vom 25. Oktober 1968, LGBl. Nr. 149, mit
dem eine Bauordnung für das Land Steiermark erlassen
wird (Steiermärkische Bauordnung 1968). in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 130/1974, 6111976,
55/1977 und 9/1983, wird wie folgt geändert:
„(2) Eine Widmungsbewilligung ist zu erteilen, wenn die im § 1 sowie die im :Raumordnungsg~setz 1974, LGBl. Nr. 127, in der jeweils geltenden Fassung,
genannten Voraussetzungen für eine Widmung vorliegen. In Schutzzonen nach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 17, und Ortsbildgesetz
1977, LGBl. Nr. 54, in ihrer jeweils geltenden Fassung,
finden die Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes
1974 nur insoweit Anwendung, als die genannten
Gesetze nicht abweichende Regelungen treffen."
„(3) In der Widmungsbewilligung sind der Verwendungszweck der Bauten, die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenlage
der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen, die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte, der Bebauungsgrad,
das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe,
die Abstände von anderen Gebäuden und von
den Grundgrenzeh, Lage und Größe der Freiflächen
(Höfe, Gärten, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge u. dgl.), die Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 6) sowie die von der Widmung erfaßte
Grundfläche festzusetzen. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 62 Abs. 1 bis 3 und 5 auch für die Widmungsbewilligung. "
„(2) Die Baubehörde kann bei Gebäuden auf einem
und demselben Bauplatz auch geringere Abstände der Gebäude voneinander festsetzen. Bei kleineren, ebenerdigen, unbewohnten Bauten von untergeordneter
Bedeutung, wie z. B. bei Geräteschuppen, Kleingaragen,
Waschküchen, Holzlagen u. dgl., können
geringere Abstände von den Nachbargrundgrenzen
und Nachbargebäuden festgesetzt werden. Reichen,
das sind Gebäudeabstände von weniger als 2 m, sind
verboten. "
„(1) Jeder Bau muß in allen seinen Teilen nach den
. Erfahrungen der technischen Wissenschaften so ausgeführt werden, daß er nach seinem Verwendungszweck
und den örtlichen Verhältnissen den .Anforderungen
der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, des Wärme- und Schallschutzes und der Hygiene entspricht. Auf die Bedürfnisse Körperbehinderter und
alter Menschen ist im Rahmen des vorgesehenen
Verwendungszweckes in ausreichender Weise
Bedacht zu nehmen. "
„(2) Bauten dürfen das Orts- und Landschaftsbild
nicht stören. "
„(2) Die lichte Weite von Wohnungseingangstüren
ist mindestens 85 cm, von Türen zu Aufenthaltsräumen mindestens 80 cm und von Türen zu Nebenräumen
(Aborten, Badezimmern u. ä .) mindestens 70 cm breit herzustellen. Die lichte Höhe dieser Türen ist mindestens 2,00 m hoch herzustellen."
„(5) Der Nachweis der Erfüllung der Bestimmungen
des § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1 bei Planung und Ausführung eines Baues obliegt dem Bewilligungswerber. Die in den §§ 15 Abs. 1 und 16 Abs. 1 festgelegten• Erfordernisse sind jedenfalls erfüllt, wenn die in Betracht kommenden ÖNORMEN erfüllt sind. "
„200.000, -" zu lauten.
Krainer Gross
Landeshauptmann Erster Landeshauptrnannstellvertreter
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