Gesetz vom 7. Dezember 1984 über die Landesumlage
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Landeshauptstadt Graz und die übrigen
Gemeinden in der Steiermark haben eine Landesumlage
zu entrichten. Die Landesumlage beträgt 8,3 v: H.
(§ 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1985) der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Landeshauptstadt Graz und der übrigen Gemeinden in der Steiermark an dEm gemeinschaftlichen Bundesabgaben.
§ 2
Der Gesamtbetrag der Landesumlage ist auf die Landeshauptstadt Graz und die übrigen Gemeinden
nach dem Verhältnis ihrer Finanzkraft umzulegen. Die Finanzkraft der einzelnen Gemeinden ist nach den im Finanzausgleichsgesetz 1985 hiefür vorgesehenen Bestimmungen zu erfassen.
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§ 3
Die Landesumlage ist durch die Gemeinden in Teilbeträgen
zu entrichten. Der Berechnung dieser Teilbeträge
sind die monatlichen Vorschüsse an die Gemeinden auf ihre Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen
Bundesabgaben bzw. allfällige Nachzahlungen
auf diese Ertragsanteile zugrunde zu legen.
§ 4
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt das Gesetz vom 15. Mai 1979 über die Landesumlage, LGBl. Nr. 57/1979, außer
Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Klauser
Landesrat