Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vo~ 25. Februar 1985, mit der der Betrieb von Feuerstätten beschränkt und das Verbrennen von Stoffen im Freien verboten wird
Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Steiermärkischen Luftreinhaltegesetzes 1974, LGBL NI. 128, wird verordnet:
§ 1
(1) Bei Vorliegen einer austauscharmen Wetterlage,
die voraussichtlich 24 Stunden anhalten wird, ist ein Immissionsalarm auszulösen, wenn durch mindestens
1 Stunde im belasteten Großraum nach Abs. 2
(2) Als belasteter. Großraum gilt das geographisch
zusammenhängende Gebiet unter Berücksichtigung
der meteorologischen Situation.
(3) Für die Schadstoffe gelten folgende Basiswerte, gemessen als Halbstundenmittelwerte der Konzentration:
(4) Die Auslösung sowie die Aufhebung des Immissionsalarmes hat die Landesregierung über den Österreichischen
Rundfunk, Landesstudio Steiermark, unter
Angabe des von der Luftverunreinigung erfaßten
Gebietes, bekanntzugeben.
§ 2
Mit der Bekanntgabe der Auslösung des Immissionsalarmes
ist für die Dauer seiner Gültigkeit nach § 1 Abs. 4 der Betrieb von Feuerstätten auf die Verwendung schwefelarmer Brennstoffe, wie Heizöl extra
leicht oder leicht, sowie Gas oder Holz bei ausreichender
Luftzufuhr und vollständiger Verbrennung zu
beschränken. Die Verwendung von Heizöl schwer oder
mittel sowie das Verbrennen von Stoffen im Freien ist
verboten.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer