Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 22. April 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Teufenbach (politischer Bezirk Murau)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. NI. 127/1972 und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
.§ 1
Der im politischen Bezirk Murau gelegenen
Gemeinde Teufenbach wird mit Wirkung vom 1. Mai 1985 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"In silbernem Schild mit zwei schwarzen Balken ein Drache in verwechselten Farben. "
§ 2
Die der Gemeinde Teufenbach ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbil,
dung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer