Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 29. April 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Rosental an der Kainach (politischerBezirk Voitsberg)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gem.eindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBL Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen
Gemeinde Rosental an der Kainach wird mit Wirkung
vom 1. Juni 1985 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender B,eschreibung verliehen:
"In ' rot bordiertem silbernen Schild pfahlweise ein schwarzes Gezähe, der Bord mit silbernEm Rosen belegt.
"
§ 2
Die der Gemeinde Rosental an der Kainach aU,sgefertigte
Wappenurkunde enthält die Beschreibung und
eine Abbildung des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer