Gesetz vom 5. März 1985, mit dem das Gesetz vom 10. November 1910 über die Schaffung eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz, LGBl. Nr. 8/ 1971, über die Schaffung
eines Ehrenzeichens für vieljährige eifrige und
ersprießliche Tätigkeit und eines Verdienstkreuzes für
besondere Leistungen oder hervorragende Verdienste
auf dem Gebiete des Feuerwehr- und Rettungswesens,
in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 37/1978, wird
wie folgt geändert:
.'
82 Stück 12, Nr. 46, 47 und 48
„(3) Die Ehrenzeichen für 50jährige und 60jährige
Tätigkeit sind eine in der Ausführung jener für 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene vergoldete Medaille mit
einem .Durchmesser von 4 cm, wobei das Schildchen
die Inschrift ,50' bzw. ,60' erhält."