Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Mai 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Gossendorf (politischer Bezirk Feldbach)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBL Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LG~l. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBL Nr. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Feldbach gelegenen
Gemeinde Gossendorf wird mit Wirkung vom 1. Juli 1985 'das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
mit folgender Beschreibung verliehen:
"In Rot ein schrägrechtes goldenes Edelkastanienblatt
und ein rechtsgewendeter goldener Winkel. "
§ 2
Die der Gemeinde Gossendorf ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die' Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshaup,tmann:
Krainer