Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juni 1985 über die Neufestsetzung des Rauchfangkehrermaximaltarifes für Steiermark
Auf Grund des § 177 Abs. 1 der Gewerbeordnung
1973, BGBL NT. 50/1974, wird nach Durchführung des
im § 177 Abs. 3 der Gewerbeordnung 1973 vorgeschriebenen
Verfahrens folgender Maximaltarif für das Rauchfangkehrergewerbe• im• Bundesland Steiermark
festgesetzt:
§ 1
a) Enger Fang
(Querschnitt bis 300cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
. weiterer Geschosse S 15,80
für jedes weitere Geschoß. ... S 3,40
b) Bastard-Fang
(Querschnitt 301 bis 2000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse S 16,80
für jedes weitere Geschoß. S 3,50
c) Schliefbarer Fang
(Querschnitt 2001 bis 3000 cm2)
Grundgeschoß einschließlich zwei
weiterer Geschosse S 29,-
für jedes weitere Geschoß. S 6,90
d) Besteigbarer Fang
(Querschnitt mehr als 3000 cm2)
Grundgeschoß . . . S 48,10
für je,des weitere Geschoß. S 10,-
- Rauch-,\ Abgas- und Abluftfänge für ' Sammel-,
Dampf-, Zentral-, Mehrraumheizungen oder Großfeuerstätten
U, dgl.
a) für die ersten 10 KW Nennheizleistung
....... , .. S 45,90 .