Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 1. Juli 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung eines Gemeindewappens an die Gemeinde Stallhofen (politischer Bezirk Voitsberg)
Aufgrund des § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. NI. 115, in der Fassung der ~undmachung
LGBl. NI. 127/1972~ und der Gesetze LGBl. NI. 9/1973,
14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Voitsberg gelegenen
Gemeinde Stallhofen wird mit Wirkung vom 1. Juli 1985 das Recht zur Führung eines Gemeindewappens
, mit fQlgerider Beschreibung verliehen:
"In Blau ein goldgesäumter roter Pfahl, darin über
Über die ausgeführten Arbeiten und ihre Berech- , einem wachsenden goldenen
Abtstab drei goldene
nung ist dem Kehrpfiichtigen auf Verlangen eine Kugeln im Dreipaß" .
Abrechnung zu geben,eine Durchschrift dieser Abrechnung ist vom Rauchfangkehrermeister aufzube,
wahren.
§ 9
Die in diesem Tarif 'festgesetzten Entgelte enthalten
die Ums'atzsteuer (Mehrwertsteuer) von 20 % gemäß § 10 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. NI. 223, in der Fassung des BGBl. NI. 587/1983.
§ 2
Die der Gemeinde Stallhofen ausgefertigte Wappenurkunde
enthält die Beschreibung und eine Abbildung
des Gemeindewappens.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer