LGBL_ST_19850729_57•Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Mittelstandsförderungsgesetz geändert wird
LGBL_ST_19850729_57Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Mittelstandsförderungsgesetz geändert wirdGazette29.07.1985
Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Mittelstandsförderungsgesetz geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Mittelstandsförderungsgesetz, LGBl. Nr. 45/1977, wird wie folgt geändert:
„(2) Als Betriebe des gewerblichen Mittelstandes
und der freien Berufe im Sinne dieses Gesetzes gelten solche, die nicht mehr als 99 pflichtversicherte Arbeitnehmer b,eschäftigen bzw. bes•chäftigen werden."
„(1) Die Förderung kann, von den in den Art. III bis V angeführten Sonderfällen abgesehen, erfolgen durch
(1) Dem Landtag ist mindestens alle zwei Jahre ein
schriftlicher Bericht der Landesregierung über die wirtschaftliche Lage der Industriebetriebe, des
gewerblichen Mittelstandes und der freien Berufe, die soziale Lage der Beschäftigten, die Ergebni~se der
nach diesem Gesetz.und dem Steiermärkischen Industrieförderungsgesetz durchgeführten Förderungen
und •der künftigen Erfordernisse (Wirtschaftsforderungsbericht) vorzul~gen.
(2) Zur Mitwirkung bei der Erstellung dieses Eerichtes wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission
gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt
das für die Angelegenheiten des Handels, des Gewerbes
und der Industrie zuständige Mitglied der Landesregierung
oder ein von ihm bestimmter Vertret,er. Der Kommission gehören weiters an:
(3) Die Kammern, der Österreichische Gewerkschaftsbund, die Vereinigung Österreichischer Industrieller
und die Arbeitsmarktverwaltung bestellen ihre
Mitglieder selbst, die Sachverständigen und der Vertreter
der freien Berufe werden durch den Vorsitzenden
und die Parteienvertreter durch '(He im Landtag
vertretenen Parteien bestellt. Bestellungen können
jederzeit widerrufen werden. Falls kein früherer
Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Stellungnahme der Kommission ist mit dem Bericht dem Landtag vorzulegen.
(5) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und
die Reisezulagen der Mitglieder der Kommission sind nach den für Landesbeamte der Dienstklasse VII,
Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.
. (6) Die Tätigkeit der Kommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission
mit einfacher Mehrheit zu beschließen und von dei
Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung
hat insbesondere die Bestimmungen über die
innere Organisation, über die Mindestzahl der abzuhaltenden
Sitzungen, über das Verfahren bei Beratungen
und über die Beschlußfassung zu enthalten.
(7) Diese Kommission hat auch die im § 12 Steiermärkisches Industrieförderungsgesetz 1977 genannten
Funktionen wahrzunehmen."
„(1) Die Landesregierung kann; von den in den Art. III bis V angeführten Sonderfällen abgesehen, auf schriftliches Ansuchen eine Förderung nach § 3 unter den im § 9 angeführten Voraussetzungen gewähren für
„(2) Unternehmen .. über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren (ausgenommen das Vorverfahren gemäß §§ 79 ff. AO) eröffnet wurde, können bis zum Abschluß des Verfahrens nicht gefördert werden."
„(3) Für zu gewährende Darlehen und Haftungen
sind Sicherheiten erforderlich. Als Sicherheiten kommen insbesondere Hypotheken, sonstige Pfandrechte
und Bürgschaften sowie Haftungsübernahmen von Bürgschaftsgenossenschaften und anderen Institutionen in Betracht. "
„(2) Eine Vorlage an den Beirat ist nicht erforderlich, wenn die Zahl der Arbeitnehmer, die der zu fördernde Betrieb beschäftigt bzw. zu beschäftigen beabsichtigt, weniger als 50 und das zu fördernde Investitionsprojekt weniger als 5 Millionen Schilling beträgt. Außerdem entfällt die Vorlage bei Förderungsmaßnahmen
im Sinne der Art. III, IV und V dieses Gesetzes."
(1) Das Land Steiermark errichtet zur Förderung des Fremdenverkehrs in der Steiermark einen Fremdenverkehrs-Investitionsfonds.
(2) Fondshilfe nach § 17 Abs. 1 Z. 1-4 kann zur Durchführung von Investitionen gewährt werden,
wenn diese eine Steigerung der Leistungsfähigkeit des Unternehmens und eine Anpassung an Markterfordernisse herbeiführen.
(3) Als Förderungswerber kommen Inhaber von
Gastgewerbe- und Fremdenverkehrsbetrieben in Frage, die der Kammer der gewerblichen Wirtschaft
für Steiermark (Sektion Fremdenverkehr) angehören
und deren zu fördernde Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet. "
(1) Der Fremdenverkehrs-Inyestitionsfonds wird 'vom Amt der Landesregierung verwaltet.
(2) Über Stand .und Gebarung des Fonds ist dem Landtag alljährlich Bericht zu erstatten."
(1) Die Fondshilfe besteht:
(2) Der Förderungswerber hat einen Eigenmittelanteil (inklusive Eigenleistungen) von mindestens 30 %
zu tragen."
§ 18 Abs. 2 hat zu lauten:
„(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der § § 6, 7, 9 und 12 sinngemäß."
§ 19 hat zu lauten: .
„§ 19
Fonds für gewerbliche Darlehen
(1) Zur Gewährung von Förderungen an Kleingewerbetreibende für Betriebsinvestitionen und Maßnahmen
im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 4 wird.als zweckgebundenes
Vermögen ein Fonds mit der Bezeichnung "Fonds
für gewerbliche Darlehen" errichtet.
(2) Gewerbliche Kleinbetriebe im Sinne dieses Gesetzes Sind. Gewerbebetriebe aller Art, ausgenommen Fremdenverkehrsbetriebe im Sinne des § 13 Abs. 3, die der Kammer der gewerblichen Wi'rtschaft für Steiermark angehören, deren zu förder'nde
Betriebsstätte sich in der Steiermark befindet und bei welchen tlicht alle der folgenden Grenzwerte 'überschritten werden: Bilanzsumme: 4 Millionen Schilling,
Umsatz: 14 Millionen Schilling (exklusive Umsatzsteuer).
Beschäftigte: 25 (exklusive Lehrlinge)."
(
100 Stück 15, Nr. 57
(1) Die Fondshilfe besteht
(2) Der Förderungswerber hat einen Eig,enmittelanteil (inklusive Eigenleistungen) von mindestens 30 %
zu tragen."
.. 24. Der bisherige § 23 erhält die Bezeichnung § 25.
§ 25 hat zu lauten: '
„§ 25
(1) Fondshilfen gemäß § 23 Abs. 1 Z. 1-3 werden zur Durchführung baulicher Investitionen, wie Neuerrichtung, Um-, Zubau, Adaptierung und Einrichtung von
Betriebsräumen, zur Anschaffung von Maschinen,
Geräten, Werkzeugen, EDV-Anlagen, Transport- und Arbeitsfahrzeugen, ebenso zur Finanzierung von aktivierungspflichtigen Ablösen des Anlagevermögens,
wie z. B. Inventar-, Mietrechtsablösen, derivativer Erwerb von Firmenwerten, gewährt. Bei Anschaffungen können auch gebrauchte Wirtschaftsgüter Berücksichtigung finden.
(2) ,Im Rahmen der Fondshilfe können nicht berücksichtigt werden:
(1) Förderungswerber können sein
(2) Die Neugründung bzw. Betriebsübernahme darf
nicht länger als zwei Jahre, gerechnet von der AntragsteIlung, zurückliegen." .
„§ 30
(1) Die Förderung besteht
(2) Die Auszahlung der Förderungen erfolgt in Form
eines einmaligen Zuschusses.
(3) Förderungen gemäß Abs. 1 können auch nebeneinander gewährt werden, die maximale Förderung
darf aber insgesamt S 60.000, - nicht überschreiten.
(4) Im übrigen finden die Bestimmungen des Art. I
§§ 4 bis 7 und des Art. 11 §§ 9 und 12 sowie des Art. IV § 23 Abs. 2 sinngemäß Anwendung."
Artikel 11
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
58,
H. Heidinger
Landesrat
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