LGBL_ST_19850729_58•Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Industrieförderungsgesetz abgeändert wird
LGBL_ST_19850729_58Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Industrieförderungsgesetz abgeändert wirdGazette29.07.1985
Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische Industrieförderungsgesetz abgeändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Steiermärkische Industrieförderungsgesetz, LGBl. Nr. 63/ 1977, wird wie folgt geändert:
„(2) Als Unternehmen (Großbetriebe) im Sinne dieses Gesetzes gelten solche, die mehr als 99 pflichtversicherte Arbeitnehmer beschäftigen oder beschäftigen
werden." .
„(1) Die Förderung zur Erreichung der im § 1
genannten Zwecke kann erfolgen durch
„(2) Unternehmen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren (ausgenommen das Vorverfahren gemäß §§ 79 ff. AO) eröffnet wurde, können bis zum Abschluß des Verfahrens nicht gefördert werden."
„(3) Für zu gewährende Darlehen und Haftungen
sind Sicherheiten erforderlich.• Als Sicherheiten kommen insbesondere Hypotheken, sonstige Pfandrechte
und Bürgschaften sowie Haftungsübernahmen von Bürgschaftsgenossenschaften und and~ren Institutionen in Betracht. "
„§ 9
Mitspracherecht der Vertreter der Arbeitgeber,
Arbeitnehmer und von Institutionen bei der Gewährung
von Förderungen
(1) Zur Begutachtung der Förderungswürdigkeit
eines Vorhabens, um dessen Förderung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes angesucht wird; ist
beim Amt der Landesregierung ein Beirat einzurichten.
(2) Der Beirat wird von der Land~sregierung bestellt und besteht aus:
(3) Die Tätigkeit des Beirates ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die mit Dreiviertelmehrheit bei Anwesenheit aller Mitglieder bzw. Ersatzmit- .
glieder zu beschließen ist. Die Geschäftsordnung hat insbesondere Bestimmungen übe; die Beschlußfähigkeit, die innere Organisation und das Verfahren zu
enthalten.
(4) Die Mitgliedschaft zu dem Beirat ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekosten und die Reisezulagen
der Mitglieder des Beirates sind nach den für
Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7,
geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land
zu tragen."
„§ 10
Tätigkeit des Beirates
(1) Das Amt der Landesregierung hat vor Beschlußfassung durch die Landesregierung über die Gewährung
von Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz
die Ansuchen samt den Unterlagen mit einer zusammenfassenden
Darstellung der für die Entscheidung
notwendigen Kriterien dem Beirat zur Begutachtung
zu übermitteln.
(2) Eine Vorlage an den Beirat ist nicht erforderlich, wenn das zu fördernde Investitionsprojekt weniger als 5 Millionen Schilling beträgt.
(3) Der Beirat ist verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach Einlangen der Unterlagen gegenüber
der Landesregierung ein Gutachten abzugeben. Nach
Ablauf dieser Frist ist die Landesregierung berechtigt, eine Entscheidung auch orne Vorliegen eines Gutachtens zu treffen." .
(1) Dem Landtag ist mindestens alle zwei Jahre ein
schriftlicher Bericht der La"ndesregierung über die wirtschaftliche Lage der Industriebetriebe, des
gewerblichen Mittelstands und der freien Berufe, die soziale Lage der Beschäftigten, die Ergebnisse der
nach diesem Gesetz und dem Steiermärkischen Mittelstandsförderungsgesetz durchgeführten Förderungen
und der künftigen Erfordernisse (Wirtschaftsförderungsberi~
ht) vorzulegen.
(2) Zur Mitwirkung bei der Erstellung dieses Berichtes wird beim Amt der Landesregierung eine Kommission
gebildet. Den Vorsitz in dieser Kommission führt
das für die Angelegenheiten des Handels, des Gewer-.
bes und der Industrie zuständige Mitglied der LandesregIerung
oder ein von ihm bestimmter Vertreter. Der KO!Ilmission gehören weiters an: .
(3) Die Kammern, der Österreichische Gewerkschaftspund, die Vereinigung Österreichischer Industrieller
und die Arbeitsmarktverwaltung bestellen ihre
Mitglieder selbst; die Sachverständigen und der Vertreter
der freien Berufe werden durch den Vorsitzenden
und die Parteienvertreter durch die im Landtag
v'ertretenen Parteien bestellt. Bestellungen können
jederzeit widerrufen werden. Falls kei.n früherer
Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von sechs Jahren. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die Stellungnahme der Kommission ist mit dem Bericht dem Landtag vorzulegen.
(5) Die Mitglie'dschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und
die Reisezulageri der Mitglieder der Kommission sind nach den . für Landesbeamte der Dienstklasse VII,
Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.
(6) Die Tätigkeit der Kommission ist durch eine Geschäftsordnung zu regeln, die von der Kommission
mit einfacher Mehrheit zu beschließen und von der Landesregierung zu genehmigen ist. Die Geschäftsordnung
hat insbesondere Bestimmungen über die innere
Organisation, über die Mindestzahl der abzuhaltenden
Sitzungen, über das Verfahren bei Beratungen und
über die Beschlußfassung zu enthalten. '
m Diese Kommission hat auch die im § 5 Steiermärkisches
Mittelstandsförderungsgesetz . 1977
genannten Funktionen wahrzunehmen. U
Artikel II
Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Verlautbarung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
H. Heidinger
Landesrat
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