Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985 über die Verleihung des Rechtes zur Führung der Bezeichnung "Marktgemeinde" an die Gemeinde Stainach (politischer Bezirk Liezen)
Auf Grund des § 3 Abs: 2 und 4 der Gemeindeordnung
1967, LGBl. Nr. 115, in der Fassung der Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972 und der Gesetze LGBl. Nr. 9/1973, 14/1976 und 14/1982, wird verordnet:
§ 1
Der im politischen Bezirk Liezen gelegenen
Gemeinde Stainach wird mit Wirkung vom L September 1985 das Recht zur Führung der Bezeichnung
"Marktgemeinde" verliehen.
§ 2
Über diese Verleihung wird der Gemeinde Stainach .
eine Urkunde ausgefertigt. .
§ 3
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Verlautbarung.
folgenden Tag in Kraft.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer