Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 15. April 1985 mit der die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung geändert wird
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. Juli 1925, BGBL Nr. 289, betreffend
Grundsätze für die Einrichtung und Geschäftsführung der Ämter der Landesregierungen außer Wien, wird
mit Zustimmung der Steiermärkischen Landesregierung
und mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet:
Artikel I
Die Geschäftsordnung des Amtes der Steiermärkischen
Landesregierung, LGBL Nr. 54/1975, wird w~e
folgt geändert:
Nach § 4 ist folgender § 4 a einzufügen:
„§ 4 a
Korreieratsangelegenheiten
(1) Sind nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung für eine Angelegenheit zwei Mitglieder der Landesregierung 'als Korreferenten zuständig, so kann in der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung neben einer federführenden Abteiiung (Gruppe)
eine andere als mitbeteiligt bezeichnet werden.
(2) Die federführende Abteilung (Gruppe) hat alle Korreferatsangelegenheiten betreffenden Geschäftsstücke von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere
Entwürfe für Landesgeset'ze und für Verordnungen
sowie Berufungsangelegenheiten der mitbeteiligten
Abteilung (Gruppe) zur Kenntnis zu bringen. Eine Erledigung darf in derartigen Angelegenheiten erst
erfolgen, wenn die mitbeteiligte Abteilung (Gruppe) ihr Einverständnis erklärt hat. Eine Verweigerung des Einverständnisses ist zu begründen. Hat sich die mitbeteiligte Abteilung (Gruppe), binnen drei Wochen nach
Einlangen des Geschäftsstückes nicht geäußert, so gilt dies als Erklärung des Einverständnisses.
(3) Der mitbeteiligten Abteilung (Gruppe) sind auf
deren Verlangen auch andere Geschäftsstücke, die Korreferatsangelegenheiten betreffen, zur Kenntnis zu bringen.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Der Landeshauptmann:
Krainer