LGBL_ST_19850927_65•Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Steiermärkisches Gemeindebediensteten- Ruhebezugsleistungsgesetz 1985)
LGBL_ST_19850927_65Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Steiermärkisches Gemeindebediensteten- Ruhebezugsleistungsgesetz 1985)Gazette27.09.1985
Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Steiermärkisches Gemeindebediensteten- Ruhebezugsleistungsgesetz 1985)
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
•1. Abschnitt
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt die Zahlung aller von
den Gemeinden auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBL Nr. 6411953, in der Fassung
der 1. Gemeindebedienstetengesetz-Novelle, LGBL
Nr. 54/ 1955, sowie auf Grund des Gemeindebedienstetengesetzes
1957, LGBL Nr. 34, in der jeweils geltenden
Fassung, zuerkannten Ruhe- und Versorgungsgenüsse.
(2) Weiters regelt dieses Gesetz die Zahlung von
Abfertigungen auf Grund des' Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes 1962, LGBL
Nr. 160, in der jeweils geltenden Fassung, und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften, an nicht öffentlichrechtliche Bedienstete der Gemeinden.
§ 2
Erbringung der Leistungen
, (1) Träger der Zahlungsverpflichtung nach § 1 ist das Land Steiermark nach Maßgabe dieses Gesetzes,
(2) Die Gemeinden haben dem Land die zur Erfüllung
der Zahlungsverpflichtung notwendigen finan ziellen Mittel nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ersetzen,
§ 3
Beiträge der Gemeinden
Die Gemeinden haben dem Land folgende Beiträge
zu erbringen:
L Beiträge 'von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen Bediensteten (§ 5);
2, Beiträge vom Entgelt aller nicht öffentlich-re;htlichen Bediensteten (§ 6); . .
(1) Die von den Bediensteten nach § 40 des Gemeindebedienstetengesetzes . 1957 zu' entrichtenden
Pensionsbeiträge sind von den Gemeinden dem Land
zu überweisen.
. (2) Weiters sind die Überweisungsbeträge nach §§ 308 und 529 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBL Nr: 189/1955, abzutreten.
§ 5
Beiträge von den Bezügen der öffentlich-rechtlichen
BedIensteten .
(1) Vom für die Ruhegenußbemessung anrechenbaren
Teil des Monatsbezuges eines öffentlich-rechtlichen Bediensteten hat die Gemeinde 35 v. H. als
Beitrag gemäß § 3 Z. 1 zu entrichten.
(2) Stichtag für die Ermittlung der Höhe dieses Beitrages ist der 1. Jänner des betreffenden Haushaltsjahres. Scheidet ein öffentlich-rechtlicher Bediensteter
während des Jahres durch Dienstentsagung, Ruhestandsversetzung oder Tod aus dem Dienstverhältnis
iius, sind die• über die tatsächliche Dauer des aktiven Dienstverhältnisses hinaus entrichteten Beiträge der Gemeinde gutzuschreiben.
(3) Wird ein Bediensteter in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis nach dem Steiermärkischen Gemeindebedienstetenges.etz 1957 nach Vollendung
des 4.0. Lebensjahres aufgenommen, ist im ersten Jahr des Dienstverhältnisses ein erhöhter Beitrag zu entrichten. Dieser Beitrag beträgt das Zehnfache der Höhe
nach Abs. L Er erhöht sich für jedes weitere Lebensjahr,
das der Bedienstete zum Zeitpunkt der Aufnahme
begonnen hat, um einen Jahresbeitrag.
§ 6
Beiträge vom Entgelt der nicht öffentlich-rechtlichen
Bediensteten
(1) Von den im Rechnungsabschluß einer Gemeinde
nachgewiesenen Leistungen für Personal an nicht öffentliCh-rechtliche Bedienstete ist ein Beitrag in Höhe von 12 v. H. zu entrichten.
Stück 17, Nr. 65 109
(2) Für die Berechnung des Beitrages ist der dem
laufenden Haushaltsjahr zweitvorangegangene Rechnungsabschluß heranzuziehen. In die Berechnungsgrundlage
sind die Geldbezüge der Gemeinde-Vertragsbediensteten, Angestellten und Arbeiter, weiters
die Geldbezüge der ständigen sonstigen Bediensteten, Angestellten und Arbeiter - mit Ausnahme des Personals in Standardkrankenhäusern - nach dem Nachweis
über Leistungen für Personal gemäß § 17 Abs. 2 Z. 1 ader Voranschlags- und Rechnungsabschlußverordnung - VRV, BGBl. Nr. 159/ 1983, heranzuziehen.
§ 7
Dienstpostenausfallsbeitrag
'(1) Wird ein Dienstposten eines öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten durch Dienstentsagung,
Versetzung in den dauernden Ruhestand oder durch
Tod oder der Dienstposten eines Vertragsbediensteten durch Enden des Dienstverhältnisses im Sinne des § 33 des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes frei und nicht mehr mit einem öffentlichr~
chtlichen Bediensteten derselben Verivendungsgruppe, einem Vertragsbediensteten derselben oder
einer -gleichwertigen Entlohnungsgruppe . oder überhaupt nicht mehr besetzt, so ist ein Dienstpostenausfallsbeitrag nach § 3 Z. 3 in Höhe von 20 v. H. des
letzten für die BeIp.essung des Ruhebezuges heranzuziehenden Teiles des Monatsbezu!jes bzw. des Bezugesnach § 17 Abs. 1 Gemeinde-Vertrags bedienstetengesetz zu entrichten.
(2) Der Beitrag nach Abs. 1 ist bis zur Nachbesetzung, höchstens aber für einen Zeitraum von 10 Jahren
einzuheben. Er ist dann nicht zu entrichten, wenn die Gemeinde nachweist, daß die Auflassung des Dienstpostens oder seine Nichtnachbesetzung durch eine Änderung des Arbeitsaufwandes der Gemeinde unabdingbar
geworden ist.
§ 8
Ausgleichsbeitrag
(1) Von der Gesamtsumme jener Zahlungen, die das Land nach filiesem Gesetz zu erbringen hat, hat die einzelne Gemeinde einen Beitrag in Höhe von 8 v. H. des auf sie entfallenden Anteiles, an der Gesamtsumme als Ausgleichsbeitrag zu entrichten.
(2) Stichtag für die Berechnung ist der 1. Jänner des laufenden Haushaltsjahres.
§ 9
Vorschreibung und Entrichtung der Beiträge
(1) Die nach § 3 von den Gemeinden zu leistenden
Beiträge sind jährlich durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung ihrer Höhe und dem Grunde
nach. festzu.stellen, den Gemeinden bis längstens
von diesen in Jahreszwölftein zu entrichten.
(2) Von den Beiträgen nach § 4 ist der Pensionsbeitrag monatlich im nachhinein zu überweisen. Bei
der Beantragung von Überweisungs beträgen nac~
dem ASVG hat die Gemeinde zu veranlassen, daß
diese direkt dem Land Steiermark überwiesen werden.
(3) Das Nähere über die Mitteilung und Entrichtung
ist von der Landesregierung durch Verordnung zu
regeln.
§ 10
Rückzahlung von Beiträgen
Wird das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis
gemäß § 66 des Gemeindebedienstetengesetzes 1957
aufgelöst oder wird der öffentlich-rechtliche
Bedienstete entlassen, so sind über Antrag der Gemeinde die für den betreffenden Bediensteten ent- . richteten Beiträge nach §. 3 Z. 1 und die nach § 4 entrichteten Pensionsbeiträge bis zur Höhe des von der Gemeinde gemäß § 311 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zu leistenden Überweisungsbetrages
zurückzuzahlen.
§11
Mitteilungspflicht der Gemeinden
(1) Als Grundlage (ür die Erfüllung der Verpflichtung nach § 2 haben die Gemeinden alle dienst- und besoldungsrechtlichen Verfügungen sowie Bescheide
über die Zuerkennung und über die Einstellung von
Ruhe- und Versorgungsgenüssen in Abschrift gegen
Zustellnachweis dem Land zu übermitteln. Vor jeder
Zuerkennung eines Ruhe- oder Versorgungsgen.usses
bzw. einer Abfertigung haben die Gemeinden dem Land alle zur Nachprüfung der gesetzlichen Ansprüche
erforderlichen' Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. .
(2) Als Grundlage für die Bemessung der Beiträge
nach § 3 Z. 1 haben die Gemeinden dem Land bi~
in , ihrem Dienst stehenden öffentlich-rechtlichen
Bediensteten unter Angabe der Verwendungsgruppe,
. der Dienstklasse und der Gehaltsstufe sowie des für ,
die Ruhegenußbemessung anrechenbaren Teiles des Monatsbezuges vorzulegen.
§ 12
Haushaltsrechtliche Vorschriften
(1) Die nach §.3 und § 4 dem Land zu entrichtenden
bzw. abzuliefernden Beiträge sind zweckgebunden zur Deckung der Verpflichtungen nach § 2 dieses Gesetzes zu verwenden.
(2) Mit Ende eines Haushaltsjahres verbleibende
Einnahmenreste (Überschuß) sind einer Rücklage
zuzuführen. Diese Rücklage dient zur Sicherung der Erfüllung der Verpflichtung nach § 2. Sie darf nicht zur Liquiditätsdeckung des laufenden Haushaltsjahres
herangezogen werden; Entnahmen aus der Rücklage
sind nur über Beschluß der Landesregierung zulässig. Der nach § 16 eingerichtete Beirat ist vor Beschlußfassung zu hören.,
(3) Kann ein Haushaltsausgleich auch unter. Auflösung aller Rücklagen nicht mehr erreicht werden, so
ist je riach Notweridigkeit der Beitrag gemäß § 6 bis auf 13 v. H. zu erhöhen. Hiezu ist ein Beschluß der Landesregierung notwendig.
(4) Kann der Haushaltsausgleich auch nach Aufwendung des Abs. 3 nicht erreicht werden, kann das Land
den ungedeckten Aufwand den Gemeinden nach Maßgabe
des § 13 vorschreiben.
J
110 Stück 17, Nr. 65 und 66
§ 13
Nicht gedeckter Aufwand
(1) Für jede Gemeinde ist ein "Gemeindekonto" zu
führen, aus dem hervorzugehen hat, welche Beiträge
die Gemeinde im Laufe eines Haushaltsjahres geleistet
hat (§§ 3 und 4) und wieviel an Zahlungen vom Land
für diese Gemeinde erbracht wurden.
(2) Für die Berechnung der nach § 12 Abs. 3
vorzuschreibenden Beiträge ist aus dem Verhältnis der Gesamtleistungen des Landes für alle Gemeinden zu
der Leistung an die einzelnen Gemeinden ein anteils~ mäßiger Prozentsatz zu errechnen. Aufgrund dieses Prozentsatzes ist der ungedeckte Abgang des Haushaltsjahres auf die einzelnen Gemeinden aufzuteilen . .
(3) Für die Vorschreibung ist § 9 sinngemäß anz~wenden. -5. Abschnitt
§ 14
Begrenzung der Verpflichtungen des Landes
(1) Die Verpflichtungen des Landes nach § 1 sind
soweit beschränkt, als Zahlungen nur in jener Höhe
anerkannt werden, wie sie einem vergleichbaren
Beamten oder Vertragsbediensteten des Landes
gebühren würden.
(2) Zur Festst~llung der HÖhe der Zahlungsverpflichtung" ist ein Laufbahnvergleich durchzuführen.
(3) Würden sich bei einem Laufbahnvergleich für
den einzelnen Bediensteten höhere Zahlungsverpflichtungen als für einen Beamten oder Vertragsbediensteten
des Landes ergeben, so hat die Differenz die .
Gemeinde dem Land z-ii ersetzen. Für' die Vorschreibung
dieses Ersatzes sind die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Gesetzes ,sinngemäß anzu- '
wenden.
§ 15
Entscheidung über Streitfälle
(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag das Amt der Steiermärkischen . Landesregierung mit Bescheid. Dagegen ist •
die Berufung an die Steiermärkische Landesregierung zulässig.
(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung
, ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.
§ 16
Beirat
(1) Zum Zwecke der Beratung der Landesregierung
in allen die Vollziehung dieses Gesetzes betreffenden Angeleger.J.heiten ist ein Beirat eirizurichten. Er besteht aus 9 Mitgliedern und 9 Ersatzmitgliedern. Die Funke tionsperiode fällt mit der Funktionsperiode der Landesregierung zusammen.
(2) Die Mitglieder des Beirates werden im Verhältnis der Parteienstärkein der Landesregierung von dieser übe~ Vorschlag der in der Landesregierung vertretenen Parteien. ernanr.J.t.
'(3) Die Mitgliedschaft zum Beirat ist ein unbesoldetes Ehr~namt. Die Mitglieder können auf Antrag den Ersatz ihrer notwendig erwachsenen Auslagen gemäß
der jeweils geltenden Reisegebührenvorschrift für Lan- .
desbeamte beanspruchen.
(4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte mit absoluter Mehrheit einen Obmann und 2 Obmannstellvertreter.
Für seine Geschäftsführung gelten die Bestimmungen
des 3. Abschnittes im 2. Hauptstück der Gemeindeordnung
1967, LGBL NI. 115, in der jeweils geltenden
Fassung mit der Maßgabe, daß die Sitzungen des Beirates nicht öffentlich sind.
§ 17
. Übergangsbestimmungeri
(1) Der nach dem 7. Abschnitt des Steiermärkischen Gemeindebedienstetengesetzes 1957 bestehende
"Pensionsfonds der Gemeinden" wird allfgelöst. Zur Liquidierung ist vom Amt der Steiermärkischen Landesregienl,
ng spätestens 4 Wochen nach Fertigstellung
des Rechnungsabschlusses des Landes für das Jahr
1984 ein letzter Rechnungsabschluß des "Pensionsfonds
der Gemeinden" zu erstellen.
(2) Ergeben sich in diesem Rechnungsabschluß
überschüsse oder ausgewiesene Vermögensbestände,
so fallen diese dem Land zu. Ergeben sich Abgänge, so
sind sie aus dem Landeshaushalt zu decken.
§ 18
InkJ;afttreten
(1) Dieses Gesetz tritt mit L Jänner 1985 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden § 2 Abs. 4 und die Bestimmungen des 7. Abschnittes des Gemeindebedienstetengesetzes 1957, LGBL NI. 34,
, aufgehoben.
Krainer
Landeshauptmann
Gross
Erster Landeshauptmannstellvertreter
{
"legislation": {
"eli": null,
"typ": "Landesgesetz",
"indizes": [],
"citations": [],
"source_id": "LGBL_ST_19850927_65",
"applikation": "Lgbl",
"date_source": "ris",
"book_abbreviation": null,
"kundmachungsorgan": null,
"stammnorm_bgblnummer": null
},
"content": {
"source_id": "LGBL_ST_19850927_65",
"bundesland": "ST",
"applikation": "Lgbl"
}
}