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Gesetz vom 18. Juni 1985 über die Leistung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen sowie Abfertigungen an Bedienstete der steirischen Gemeinden, mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut (Steiermärkisches Gemeindebediensteten- Ruhebezugsleistungsgesetz 1985) | Omnilex