Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1985 über die Erklärung des Ramsauer Todes zum Naturschutzgebiet
Auf Grund des § 5 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes
1976, LGBl. NI. 65, wird verordnet:
§ 1
(1) Das "Ramsauer Torf" genannte Hochmoor einschließlich der Wasserfläche (Zone A) und der 'vorgelagerten Aufschüttungsfläche (Zone B) in der KG. Leithen,
Gemeinde Ramsau am Dachstein, politischer
Bezirk Liezen, wird zwecks Erhaltung seines Erscheinungsbildes
und seiner Vegetation in dem in der Anlage festgelegten Ausmaß zum Naturschutzgebiet
erklärt.
(2) Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung, § 2
(1) Im Naturschutzgebiet sind nachstehende Handlungen verboten: