Kundmachung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. September 1985 über die Wiederverlautbarung des Steiermärkischen Industrieförderungsgesetzes
Artikel I
(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes, LGBl. Nr. 47/1949, wird das Steieimärkische Industrieförderungsgesetz, LGBl. Nr. 63/ 1977, in der Anlage wiederverlautbart.
(2) Das Steiermärkische Industrieförderungsgesetz
ist am 1. Dezember 1977 in Kraft Qetreten.
Artikel II
(1) Bei der Wiederverlautbarung werden die Änderungen und Ergänzungen berücksichtigt, die sich aus
dem Gesetz vom 16. April 1985, mit dem das Steiermärkische
Industrieförderungsgesetz abgeändert' wird, LGBl. Nr.' 58/ 1~85, ergeben.
(2) Das im Abs. 1 bezeichnete. Gesetz ist mit 30. Juli 1985 in Kraft getreten.
Artikel III
Das wiederverlautbarte Gesetz ist als "Steiertnärkf.
sches Industrieförderungsgesetz .. zu zitieren.
Artikel IV
Von dem der Herausgabe des die Wiederverlautbarung
enthaltenden Stückes des Landesgesetzblattes
folgenden Tag an sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden
an den wiederverlautbarten Text gebunden.
Für die Steiermärkische Landesregierung:
Der Landeshauptmann:
Krainer