LGBL_ST_19851031_76•Landesverfassungsgesetz vom 21. Mai 1985, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 geändert wird
LGBL_ST_19851031_76Landesverfassungsgesetz vom 21. Mai 1985, mit dem das Landes- Verfassungsgesetz 1960 geändert wirdGazette31.10.1985
Landesverfassungsgesetz vom 21. Mai 1985, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1960 geändert wird
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landes-Verfassungsgesetz 1960,LGBl. Nr.1, in
der Fassung der Landesverfassungsgesetze LGBl. Nr. 62/1960, 358/1964, 53/1969, der 'Kundmachung
LGBl. Nr. 127/1972, der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1973, der Landesverfassungsgesetze
LGBl. Nr. 26/1976, 7/ 1980, 58/1982 sowie der Verfassungsbestimmung des Gesetzes LGBl. Nr. 16/
1984, wird wie folgt geändert:
(1) Wenn die sofortige Erlassung von Maßnahmen,
die verfassungsmäßig einer Beschlußfassung des Landtages bedürfen, zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wiedergutzumachenden Schadens für die Allgemein:
heit zu einer Zeit notwendig wird, in der der Landtag nicht rechtzeitig zusammentreten• kann oder in seiner Tätigkeit durch höhere Ge'walt behindert ist, kann die Landesregierung im Einvernehmen mit einem nach
den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählten Ausschuß
des Landtages diese Maßnahmen durch vorläufige
ges~tzesändernde Verordnungen treffen. Diese
sind von der• Landesregierung unverzüglich der Bundesregierung
zur Kenntnis zu bringen.
(2) Sobald das Hindernis für das Zusammentreten
des Landtages weggefallen ist, ist dieser von seinem Präsidenten ' einzuberufen. Die Landesregierung hat jede nach Abs. 1 erlassene Verordnung unverzüglich
. dem Landtag vorzulegen. Dieser hat binnen vier '
Wochen nach der Vorlage entweder an der Stelle der Verordnung ein entsprechendes Landesgesetz zu
beschließen oder. durch Beschluß das Verlangen zu
stellen, daß die Verordnung von der Landesregierung sofort außer Kraft gesetzt wird. Einem solchen Verlangen muß die Landesregierung sofort entsprechen. Die
. Vorlage der Landesregierung ist spätestens am vorletzten Tag der vierwöchigen Frist zur Abstimmung_ zu
stellen. Näheres ist in der Geschäftsordnung des Landtages zu regeln.
(3) Wird die Verordnung im Sinne der Bestimmungen
des Abs. 2' von der Landesregierung aufgehoben,
treten mit dem Tag des Inkrafttretens der Aufhebung jene gesetzlichen Bestimmungen wieder in Wirksamkeit, die durch die Verordnung aufgehoben worden
waren.
(4) Die Verordnungen im Sinne des Abs. 1 dürfen
nicht eine Abänderung landesverfassungsgesetzlicher Bestimmungen bedeuten und weder eine dauernde
finanzielle Belastung des Landes, noch eine finanzielle
Belastung des Bundes, der Bezirke oder Gemeinden,
noch finanzielle Verpflichtungen der Staatsbürger,
noch eine Veräußerung von Staatsgut, noch Maßnahmen
auf dem Gebiet des Arbeitsrechtes sowie des Arbeiter- und Angestelltenschutze.s für land- und• forstwirtschaftliche
Arbeiter und Angestellte, noch solche
in Angelegenheite'n der Kammern für Arbeiter und Angestellte auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet
zum-Gegenstand haben:"
Artikel II
Dieses Geset~ tritt mit dem seiner Kundmachung
folgenden Tag in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Gross
Erster Landeshauptmannstellvertreter
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