LGBL_ST_19851031_77•Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten
LGBL_ST_19851031_77Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an HortenGazette31.10.1985
Gesetz vom 18. Juni 1985 über das Dienst- und Besoldungsrecht der vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten
Der Steiermärkische Landtag hat beschlossen:,
I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden
Anwendung auf Kindergärtn~r(innen) (Sonderkindergärtner[ innen]) und Erzieher. an Horten (Erzieher an Sonderhorten), die vom Land Steiermark oder von den Gemeinden angestellt werden. Für die von der Stadt
Graz anzustellenden Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[ innen]) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) finden jedoch nur die Bestimmungen des 1. Abschnittes § § 1 bis 5 und 17 des III. Abschnittes Anwendung.
(2) Soweit in diesem Gesetz nicht besondere Regelungen getroffen sind, sind die Dienstverhältnisse der
vom Land Steiermark oder von den Gemeinden anzustellenden Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[ innen]) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) zu begründen, zu gestalten und aufzulösen
(3) Die fachlichen Anstellungserfordernisse sind
nach dem Gesetz über die fachlichen Anstellungserfordernisse für qie vom Land Steiermark oder von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden anzustellenden Kindergärtner(innen), Erzieher an Horten und Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, LGBl. Nr. 58/ 1973, zu erbringen.
§ 2
Dienstzeit
(1) Die regelmäßige Wochendienstzelt beträgt
40 Stunden. Die Wochendienstzeit ist unter Berück.
sichtigung• der dienstlichen Erforderpisse durch einen Dienstplan möglichst gleichmäßig und bleibend aufzuteilen.
(2) Von der wöchentlichen Arbeitszeit entfallen bei Kindergärtner(n)(innen) und Erziehern an Horten
25 bis 30 Stunden auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 10 bis 15 Stunden pro Woche dienen für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis Stück 19, Nr. 77 '127
zu 4 Stunden im Kindergarten oder Hort abzuleisten
sind.
(3) Bei Sonderkindergärtner(n)(innen) und Erziehern an Sonderhorten entfallen von der wöchentlichen
Arbeitszeit 25 Stunden 'auf die Führung einer Kindergruppe. Die restlichen 15 Stunden pro Woche dienen
für jeweils erforderliche Vorbereitungsarbeiten, wovon bis zu 4 Stunden im Sonderkindergarten oder Sonder~ hort abzuleisten sind.
§ 3
Ferien und Erholungsurlaub
(1) Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen)) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten),
ausgenommen an Erntekindergärten, sind, mit
Ausnahme der in den Abs. 2 und 3 getroffenen Regelungen sowie in der Dauer der im § 5 vorgesehenen Fortbildungsveranstaltungen, während der Ferien
beurlaubt (Erholungsurlaub). Unter Ferien sind, mit Ausnahme der Semesterferien, die nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungsgesetzes, LGBl. NT. 206/1966, in der Fassung LGBl. NT. 8/1984, für die öffentlichen Ptlichtschulen vorgesehenen Ferien zu verstehen.
(2) Während der ersten und der, letzten Woche der Ha~ptferien haben Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[ innen)) und E;rzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) in den Kindergärten (Sonderkindergärten) und Horten (Sonderhorten) Abschluß- bzw. Vorbereitungsarbeiten durchzuführen.
(3) Sofern örtliche Bedürfnisse bestehen, können die Kindergarten-(Hort) Erhalter die Betriebszeiten der Kindergärten (Horte) einschließlich der Sonderkindergiirten und Sonderhorte bis zu, zwei Wochen in die Zeit
der Hauptferien verlängern. Im Falle der Verlängerung
der Betriebszeiten entfallen die Abschlußarbeiten
gemäß Abs. 2 in' der ersten Woche der Hauptferien.
Darüber hinaus können bei drin'geridem Bedarf während
der Ferien, desgleichen während der letzten
Woche der Hauptferien, Kindergärtner(innen) und Erzieher an Horten bis zu 15 Arbeitstage, Sonderkin- . dergärtner(innen) und Erzieher an Sonferhorten bis zu 5 Tage innerhalb eines Kindergarten-(Hort)Jahre:; gegen entsprechenden Freizeitausgleich zur Dienstleistung bzw. Führung einer Kindergruppe herangezogen
werden. Dieser Freizeitausgleich ist, soweit nicht
zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen, im
darauffolgenden, längstens jedoch im nächstfolgenden
,Kindergarten-(Hort)Betrie?sjahr zu gewähren.
(4) Semesterferien im Sinne der Bestimmungen
des Steiermärkischen Schulzeit-Ausführungs gesetzes, LGBl. NT. 206/1966, in der F~ssung L6Bl. NT. 8/1984, . können nach den örtlichen Bedürfnissen von den Kindergarten-(Hort)Erhaltern festgesetzt werden. Kindergärtner( inI,len) (Sonderkindergärtner[innenJ) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) sind
während der Semesterferien beurlaubt.
§ 4
Leitung des Kindergartens bzw. Hortes
(1) Dem Leiter (der Leiterin) des Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. des Hortes (Sonderhortes) obliegt neben der Führung einer Kindergruppe die Leitung in administrativen und in pädagogischen Angelegenheiten.
(2) Bei mehrgruppigen Kindergärten (Sonderkindergärten)' bzw. Horten (Sonderhorten) ist das Kollegium
der gruppenführenden Kindergärtrier(innen) (Sonderkindergärtner[ innen)) bzw. Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) zur Beratung des Leiters (der Leiterin) in pädagogischen Angelegenheiten einzurichten.
(3) Der Leiter (die Leiterin) eines mindestens viergruppigen Kindergartens (Sonderkindergartens) bzw. Hortes (Sonderhortes) kann von der Gruppenführung
freigestellt werden, wenn administrative Angelegenheiten
in außerordentlichem Ausmaß zu besorgen sind.
§ 5
Fortbildung
Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen))
und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten)
sind nach Maßgabe der vom Land Steiermark angebotenen
Fortbildungsveranstaltungen, insbesondere der Fortbildungsveranstaltungen in den Hauptferien im Ausmaß bis zu 5 Arbeitstagen und überdies während,
des Betriebsja.hres im Ausmaß b~s zu 3 Arbeitstagen,
zur Fortbildung verpflichtet.
11.. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die im öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis stehenden Kindergarten-(Sonderkindergarten-)
und ' Hort-(Sonderhort)Bediensteten
§ 6
Gehalt der Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner(
innen)) und Erzieher an Horten (Sonderhorten)
(1) Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[inne~)) und Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten)
sind in die Besoldungsgruppe "Kindergärtner(innen)
und Erzieher an Horten" als Verwendungsgruppe
K 3 einzureihen.
(2) Das Gehalt der Kindergärtner(innen) (Sonder;kindergärtner[ innenJ) bzw. der Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) - im folgenden Bedienstete(r)
der Verwendungs gruppe K 3 genannt - betr4gt mit 1. Jänner 1985: . .
in d.er
Gehaltsstufe
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
in der Verwendungs gruppe K 3
Schilling
10.416
10.'643
10.867
11.093
11.319
11.805
12.382
12.960
13.542
14.132
14.722
15.437
16.152
16.868
17.684
18.499
19.314
128 • Stück 19, NI. 77
(3) Durch Verordnung sind generelle Bezugserhöhungen für Landeslehrer auch für Bedienstete der
§ 7
Dienstalterszulage
Den Bediensteten der Verwendungsgruppe K 3, die
vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht
haben, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage
im Ausmaß von eineinhalb Vorrückungsbeträgen.
. § 8
Dienstzulagen
(1) Sonderkindergärtnern(innen) und Erziehern an
Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich 3,44 v. H. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Besoldungsgruppe
Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich
einer allfälligen Te:uerungszulage.
(2) Den Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und Sonderhorten !;Jebührt eine Dienstzulage. Die Dienstzulage beträgt monatlich:
bei eingruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (Sonder)Horten
3,44 v. H.
bei zweigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (Spnder) Horten 4,95 v. H.
bei dreigruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (Sonder) Horten 6,86 V. H.
. bei viergruppigen (Sonder)Kindergärten bzw. (Sonder) Horten 7,34 v. H. '
des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der ,Besoldungsgruppe Beamte der Allgemeinen Verwaltung einschließlich allfälliger Teuerungszulagen . .
§ 9
übersteIlung
Bei einer Überstellung von 13ediensteten in die Verwendungsgruppe K 3 gelten die Bestimmungen für dieBesoldungsgruppe Lehrer' Verwendungsgruppen L 2
b 1 des Steiermärkisthen Landesbeamtengesetzes
bzw. des Gemeindebedienstetengesetzes 1957 sinngemäß.
§ 10
Nebengebühren
Für die Nebengebühren gelten die einschlägigen
Bestimmungen des Steiermärkischen Landesbeamtengesetzes
bzw. des Gemeindebedienstetengesetzes
1957, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme ' der Bestimmungen über die Mehrleistungszulage sinngemäß.
§11
Mitglieder (Ersatzmitglieder) in den .
Disz.iplinar(ober)kommissionen
In Disziplinarverfahren gegen Kindergärtner(innen) (Sonderkindergärtner[innen]) bzw. Erzieher an Horten '(Erzieher an Sonderhorten) .ist in den Disziplinar(ober) - . kommissionen jeweHs ein Mitglied bzw. in gleicher
Weise ein Ersatzmitglied als Vertreter der öfh~ntlich - . rechtlichen Bediensteten aus dem Stande der Kindergärtner( innen) (Sonderkindergärtner[innen]) bzw. Erzieher an Horten (Erzieher an Sonderhorten) zu
bestellen.
III. Abschnitt
Besondere Bestimmungen für die iri einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehenden Kindergarten( Sonderkindergarten-) und ' Hort-(Sonderhort)Bediensteten
§ 12
Monatsentgelt der Vertragskindergärtner(innen) (Vertragssonderkindergärtnerlinnen)) und Vertragserzieher an Horten (Vertragserzieher an Sonderhorten)
(1) Vertragskindergärtner(innen) (Vertragssonderkindergärtner[ innen]) und Vertragserzieher an Horten
(Vertragserzieher an Sonderhorten) sind in das E~tlohnungsschema k, Entlohnungsgruppe k 3, einzureihen.
in der Entlohnungsstufe
in der Entlohnungsgruppe k 3
Schilling
1
2 - 3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
10.838
11.077
11.317
11.557
11.803
12.323
12.929
13.540_
14.153
14.773
15.390
16.136
16.888
17.639
18.491
19.343
20.192
21.042
21.892
(3) Durch Verordnung sind generelle Entgeltserhöhungen für Landeslehrer auch für Bedienstete der Entlohnungsgruppe k 3 in Kraft zu setzen.
§ 13
Dien!;tzulagen
(1) Vertragssonderkindergärtnern(innen) und Vertragserziehern an Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage
im Ausmaß der. um 5 v. H: erhöhten Dienstzulagen,
auf die die vergleichbaren Bedi.ensteten der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 dieses Gesetzes Anspruch haben.
(2) Den Leitern von Kindergärten und Horten sowie Sonderkindergärten und Sonderhorten gebührt eine Dienstzulage im Ausmaß der um 5 v. H. erhöhten
Dienstzulagen, auf die die vergleichbaren Leiter der Verwendungsgruppe K 3 nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 2 dieses Gesetzes Anspruch haben.
Stück 19, Nr. 77 und 78 129
§ 14
Überstellung
Bei einer Überstellung von Bediensteten in die Entlohnungsgruppe
k 3 gelten die Bestimmungen für das Entlohnungsschema 1 L, Entlohnungsgruppe 1 2 b 1
des Steiermärkischen Landesvertragsbedienstetengesetzes
bzw. des Steiermärkischen Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetzes
1962 sinngemäß.
§ 15
Nebengebühren
Für die Nebengebühren gelten die für die Besoldungsgruppe K 3 gemäß .Abschnitt 11 dieses Gesetzes
maßgebenden Bestimmungen sinngemäß.
§ 16
Übergangsbestimmungen
(1) Sofern das Gehalt . der Bediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land oder zu einer Gemeinde stehen, in der Verwendung sgruppe K 3 einschließlich der nach diesem Gesetz gebührenden Zulagen niedriger ist als das bisherige Gehalt
einschließlich' der Verwaltungsdienstzulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger dem Inhalte
nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten
. eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren
Gehaltes einschließlich der nach diesem Gesetz
gebührenden Zulagen einzuziehende Ergänzungszulage
auf das bisherige Gehalt einschließlich der
vorangeführten Zulagen.
(2) Sofern das Monatsentgelt der Bediensteten, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in
einem privatI'echtlichen Dienstverhältnis zum Land
oder zu einer Gemeinde stehen, in der Entlohnungsgruppe
k 3 einschließlich der n'!-ch diesem Gesetz
gebührenden Zulagen niedriger ist als • das bisherige Monatsen~gelt einschließlich der Verwaltun gszulage, Mehrleistungszulage, Leiterzulage bzw. allfälliger
dem Inhalte .nach gleichartiger Zulagen, gebührt den Bediensteten eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Monatsentgeltes einschließlich der nach diesem Gesetz vorgesehenen Zulagen . einzuziehende
Ergänzungszulage auf das bisherige Monatsentgelt
einschließlich der voran ge führten Zulagen.
(3) Bei generellen Bezugserhöhungen .sind die unter Abs. 1 und 2 angeführten Bezugsbestandteile uni
denselben Hundertsatz zu erhöhen.
r (4) Die Überleitung hat innerhalb von 6 Monaten ab Inkrafttreten dieses Gesetzes mit seiner' Wirksamkeit über Antrag des Bediensteten zu erfolgen. Wird ein• Antrag innerhalb dieser Frist nitht gestellt, finden auf dep. Bediensteten die Bestimmungen der §§ 6 bis 8
bzw. 12 und 13 dieses Gesetzes keine Anwendung. Die Besoldung hat in diesem Falle auch weiterhin nach der bisherigen Einstufung zu erfolgen.
§ 17
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1986 in Kraft.
Krainer
Landeshauptmann
Jungwirth
Landeshauptmannstellvertreter
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