LGBL_ST_19851031_86•Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1985 über die Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz
LGBL_ST_19851031_86Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1985 über die Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen Gemeindebediensteten-RuhebezugsleistungsgesetzGazette31.10.1985
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Oktober 1985 über die Mitteilung und Entrichtung der Beiträge nach dem Steiermärkischen
Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz
Auf Grund des § 9 Abs. 3 des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetzes
vom 18. Juni 1985, LGBL Nr. 65/1985, wird verordnet:
134 Stück 19, Nr. 86
§ 1
(1) Die Mitteilung der zu entrichtenden Beiträge
gemäß § 3 des Steiermärkischen Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleis,tungsgesetzes 1985 hat den einzelnen Gemeinden, schriftlich bis 1. April des laufenden
Jahres zuzugehen.
(2)' Diese schriftliche Mitteilung hat getrennt nach Beitragsarten die jeweilige Bemessungsgrundlage und . die.' jeweilige Höhe des Beitrages sowie eine Gesamtsumme zu enthalten. Diese Gesamtsumme ist durch 12
zu teilen. Das so errechnete Zwölf tel bildet den vorschußweisen Monatsbeitrag.
(3) Für die Ermittlung der .Bemessungsgrundlage
und der Beitragshöhe ist der 1. Jänner des laufenden Jahres maßgebend. Ergeben sich im laufenden Jahr
Änderungen in der Bemessungsgrundlage, so sind die
sich daraus ergebenden Beitragsänderungen zu
errechnen und den Gemei~den in der gleichen Weise,
wie in Abs. 1 geregelt, mit 1. April des folgenden
Jahres als endgültige Jahresabrechnung mÜzuteilen.
Hiebei sind allf~llige Gutschriften oder Nachzahlungen
nach Abs. 2 zu berücksichtigen. '
(4) ' Wird nach dem 2. Jänner und vor dem 31. Dezember eines laufenden Jahres von einer Gemeinde ein neuer öffentlich-rechtlicher Bediensteter aufgenommen bzw. ernaimt oder scheidet ein
solcher Bediensteter aus dem aktiven Dienststand aus,
so hat mit dem der Aufriahme oder dem Ausscheiden
folgenden Monatsersten eine Neuberechnung der
monatlichen vorschußweisen Beiträge zu erfolgen. Für
die Mittei}ung ist Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 2
Die nach § 1 errechneten und der Gemeinde mitgeteilten
monatlichen vorschußweisen Beiträge sind von
den monatlichen Vorschüssen auf die Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben vorerst einzubehalten und bei der Jahresabrechnung nach § 1 •
Abs. 3 gegenzuverrechnen.
§ 3
(1) Die gemäß § 4 des Ruhebezugsleistungsgesetzes
von den Gemeinden abzuführenden Pensionsbeiträge
der öffentlich-rechtlichen Bediensteten sind ebenfalls im Sinne des § 1 dieser Verordnung zu ermitteln und den Gemeinden mitzuteilen.
(2) Überweist eine Gemeinde die Pensionsbeiträge
nicht zeilgerecht (§ 4 Ruhebezugsleistungsgesetz), so können diese ebenfalls im Sinne des § 2 dieser Verordnung einbehalten werden.
(3) Den Gemeinden steht es frei, um die monatliche
Einbehaltung der Pensions beiträge zu ersuchen. Dieses Ersuchen hat schriftlich bis spätestens 31. Jänner
des laufenden Jahres zu erfolgen.
§ 4
Für das Jahr 1985 hat die Mitteilung im Sinne des § i
Abs. 1 und 2 sowie die Einbehaltung nach § 2 mit .
bisherigen "Pensionsfonds der Gemeinden" für das Jahr 1985 sind 'anzurechnen. '
§ 5
.Diese Verordnung tritt rü:kwirkend mit 1. Jänner 1985 in Kraft.
Für die Steiermärkische' Landesregierung:
Der Landeshauptma,nn:
Krainer
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